Die Wohnung der Kläger liegt im ersten Obergeschoss. Sie fühlen sich durch das Zentrum gestört.
Muss man Kinderlärm nicht hinnehmen?
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräusche durch Kitas, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen in der Regel "keine schädliche Umwelteinwirkung". Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Eigentümern aber die Möglichkeit, bei Beeinträchtigungen auf Unterlassung zu klagen. Auch führt die Teilungserklärung der Hausgemeinschaft für das Erdgeschoss nur einen "Laden mit Lager" auf.
Wie haben die Gerichte entschieden?
Aus Sicht der Vorinstanzen - Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) München - ist die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum unzulässig. In einem Laden halte man sich nicht in Gruppen über einen längeren Zeitraum auf; ebenso wenig gebe es dort gemeinsame Aktivitäten wie Spielen, Singen, Tanzen mit festen Anfangs- und Endzeiten oder geselliges Beisammensein mit Kaffee und Kuchen. Solche Aktivitäten ließen bereits nach der Lebenserfahrung eine deutlich störendere und konzentriertere Geräuschentwicklung als bei einer Verkaufsstätte zum Betrieb von Waren erwarten, so das OLG. Die Privilegierung von Kinderlärm gelte hier nicht, weil sich das Zentrum an die ganze Familie richte. Es handle sich damit weder um eine Kita noch um eine ähnliche Einrichtung. Der Betreiber des Zentrums hat gegen das OLG-Urteil Revision beim BGH eingelegt.