Weit weg vom "Warnwert"
Die Ergebnisse lagen „gut oberhalb des Warnwertes“. Zudem fand im September 2015 eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung nach der Zufahrt zum Flugplatz und am Ende der Rechtskurve vor der Ortseinfahrt Pegnitz statt. Gleißner-Klein: „Die Ergebnisse waren unauffällig, so dass keine Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbegrenzung gesehen wurde.“
Bitte keinen Schilderwald
Aufgabe der Behörde sei es, „den Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die für ihn so nicht vorhersehbar sind“. Wer am Steuer sitzt, dürfe eben nur so schnell fahren, „dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“. Die Geschwindigkeit sei den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten anzupassen, so die Straßenverkehrsordnung, Die Verkehrsbehörden könnten sich die Sache leicht machen und vor vielen Kurven die Geschwindigkeit begrenzen. „Damit wären wir zwar immer auf der sicheren Seite, doch entspricht das nicht unserer Verantwortung.“ Ein Schilderwald hätte zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer Geschwindigkeitsbegrenzungen sehr schnell komplett ignorieren.
Griffigkeitswerte weit oberhalb des Schwellenwertes
Bei diesem Streckenabschnitt handelt es sich auch nach Ansicht des staatlichen Bauamts nicht um einen Unfallschwerpunkt, um den man sich hätte kümmern müssen. Dennoch sei die Unfallkommission „präventiv“ tätig geworden, so Kurt Schnabel, Leiter der Behörde. Auch er verweist auf die erwähnte Griffigkeitsmessung: „Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Griffigkeitswerte weit oberhalb des Schwellenwertes liegen und sogar den Warnwert noch erheblich übersteigen. Eine mangelnde Griffigkeit als Unfallursache konnte damit ausgeschlossen werden.“
Alles passt
Und: „Die Streckenbefahrungen und Ortseinsichten haben keinen Bruch in der Streckencharakteristik, mangelnde Sichtweiten oder ähnliche Umstände erkennen lassen, die als Gefahrenstelle einzustufen sind.“
Beim aktuellen Unfall werde derzeit auf Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Sachverständigen die Unfallursache untersucht. Sobald ein Ergebnis vorliegt, werde die Unfallkommission die „Notwendigkeit von geeigneten Verbesserungsmaßnahmen“ erneut prüfen.
Zuständig ist das Landratsamt
Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass stationäre Beschilderungen eine verkehrsrechtliche Maßnahme darstellen, die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden muss. Dies ist im vorliegenden Fall Aufgabe das Landratsamtes, betont Schnabel.