Dass Gutachter Patzelt diesen „besonderen Wert“ von – medizinischen – Details auf den Fotos erst bei der Hauptverhandlung erkannt haben will, zeige, dass er falsch an die Sache herangegangen sei. Richtig wäre es gewesen, so die Verteidiger in ihrem Antrag, so lange davon auszugehen, dass W. Recht hat, bis ihm das Gegenteil bewiesen werden könne. Fazit der Verteidiger: Nur wer von Vorneherein davon ausgehe, dass Dr. W. „sexuelle Handlungen“ vorgenommen haben müsse, werde „bei Aufnahmen, die in medizinischen Zusammenhängen massenhaft praktiziertem Alltag entsprechen“, nicht intensiv der Frage nachgehen, ob diese Handlungen nicht doch eine „klinische oder wissenschaftliche Intention“ erkennen lassen.