EU-Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung gilt nur für „Lebensmittelunternehmer“ Freizeit-Plätzchenverkäufer müssen keine Allergene ausweisen

Von Sarah Bernhard
Ehrenamtliche Plätzchenbäcker – so wie die Frauen der Herz-Jesu-Gemeinde Pegnitz – 
können beruhigt die Förmchen auspacken: 
Sie sind aus der neuen EU-Verordnung zur 
Lebensmittelkennzeichnung ausgenommen. Foto: Münch Foto: red

Am 13. Dezember tritt die Verordnung zur Kennzeichnung unverpackter Lebensmittel in Kraft. Wie genau sie aussehen wird, weiß aber noch niemand. Immerhin eines ist sicher: Ehrenamtliche Plätzchenbäcker haben nichts zu befürchten.

 
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So richtig glücklich ist Günther Schreiber nicht. Ihm gehört der Schönfelder Hof in Hollfeld - und dort muss sich ab dem 13. Dezember etwas ändern. „Lebensmittel-Informationsverordnung“, kurz LMIV heißt die EU-Verordnung, die Schreiber zum Handeln zwingt: Ab dem 13. Dezember muss er bei jedem seiner Gerichte angeben, ob es bestimmte allergene Stoffe enthält, etwa Getreide, Eier, Milch oder Erdnüsse.

Was das soll, versteht Günther Schreiber nicht: „Wenn jemand eine Allergie hat, meldet er sich doch sowieso in der Küche oder beim Servicepersonal.“ Und selbst wenn nicht, wisse ein Allergiker, welche Lebensmittel er vertrage und welche nicht. „Jemandem, der zuckerkrank ist, muss man auch nicht sagen, was er nicht essen darf. Bei Allergikern ist das genauso“, sagt Schreiber.

Kladde reicht - oder doch nicht?

Noch mehr ärgert die Gastwirte aber, dass noch nicht einmal klar ist, wie diese Lebensmittel gekennzeichnet sein müssen: Die EU schreibt vor, dass bei unverpackten Lebensmitteln 14 Allergene schriftlich angegeben werden müssen, zum Beispiel in der Speisekarte. Der deutschen Regierung ist das zu viel des Guten. Sie hat einen Entwurf erarbeitet, der besagt, dass es reicht, die Allergene in einer Kladde aufzulisten, die im Restaurant ausliegt. In bestimmten Fällen soll es sogar reichen, wenn die Bedienung die allergieauslösenden Stoffe auf Nachfrage mündlich nennen kann. Dieser Entwurf ist aber bis heute nicht verabschiedet worden.

Günther Schreiber vom Schönfelder Hof sieht das gelassen. Er schreibt seine Karte sowieso jede Woche neu, könnte die Allergene also schon in der nächsten Woche mit angeben. Anders ist das bei Restaurants, deren Karten für einen längeren Zeitraum gelten. „Wir müssten langsam die Winterkarte in Druck geben, aber wir wissen gar nicht, wie sie aussehen muss“, sagt einer, der zu diesem frühen Zeitpunkt seinen Namen noch nicht in der Zeitung lesen will.

Privatpersonen können weiter sorgenfrei backen

Immerhin für ehrenamtliche Plätzchenbäcker gibt es Entwarnung: Entgegen früherer Befürchtungen bleibt ihnen die Kennzeichnung erspart. Denn die Verordnung gilt nur für sogenannte „Lebensmittelunternehmer“, also Gastronomen und Hersteller. „Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, zum Beispiel auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“, heißt es in der LMIV. Die europäische Kommission hat das Ende Oktober nochmals bestätigt.

Beim Haspo Bayreuth werden die Allergene in den Kuchen und den Würstchen, die bei Spielen verkauft werden, trotzdem gekennzeichnet. „Der Metzger hat die Informationen im Laden hängen, die hängen wir auch aus und die Sache ist erledigt“, sagt Vorstand Andreas Berghammer. Dass der Verein, per definitionem kein „Lebensmittelunternehmer“, das gar nicht müsste, ist ihm egal: „Wenn mal was ist, haben wir Sicherheit und ersparen uns möglicherweise viele Probleme.“

Die Verordnung im Überblick

Die Lebensmittel-Informationsverordnung regelt nicht nur die Kennzeichnung loser Ware (tritt am 13. Dezember in Kraft), sondern auch die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel (tritt am 13. Dezember 2016 in Kraft). Auf der Verpackung muss dann verpflichtend zum Beispiel angegeben werden, welche Zusatzstoffe und Allergene im Produkt enthalten sind, wo es herkommt und wie viele Kalorien, wie viel Zucker und wie viel Fett es enthält. Die Schrift muss mindestens 1,2 Millimeter groß sein. An der Verordnung gibt es viel Kritik: Die Schriftgröße sei zu klein, die tatsächliche Herkunft würde verschleiert und die notwendige Ampel-Kennzeichnung für ungesunde Stoffe wie Fett oder Zucker sei mit dieser Verordnung verhindert worden.

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