Die Fakten: Sylvia Tennert war im Mai 2011 per Stadtratsbeschluss verbeamtet worden. Als Verwaltungsamtsrätin in der Besoldungsstufe A 12. Dies entspricht dem gehobenen Dienst. Als Volljuristin – qualifiziert für den höheren Dienst – hätte sie aber in der Eingangstufe A 13 (nach neuer Regelung des Beamtenrechts Q 4) übernommen werden müssen. Das konnte sich die Kommune aber nicht leisten. Was Bürgermeister Thümmler auf die Idee brachte, sie zwar in den höheren Dienst, allerdings im Status A 12 einzuordnen. Als man im Rathaus merkte, dass laut Gesetz nach der Ernennung der Beamte zunächst nur Bezüge aus dem niedrigeren Statusamt erhält, also Tennert zunächst nach A 11 besoldet wird – was so gar nicht in Thümmlers Sinn war – bat er den Stadtrat, Tennert rückwirkend zur Verwaltungsrätin zu befördern. Nunmehr bestehen Zweifel, ob damals nicht beabsichtigt war, Tennert als sogenannte „andere Bewerberin“ im gehobenen Dienst aufzunehmen. Dabei hätte jedoch der Landespersonalausschuss zustimmen müssen. Denn wer als Volljurist für den höheren Dienst qualifiziert ist, ist dies nicht automatisch auch für den gehobenen. Der Ausschuss wurde aber nicht gefragt, weshalb die Ernennung rücknehmbar wäre.