Der Staatsanwalt bezweifelte die Begründung des Angeklagten, er habe seine Taten nur in „eigentherapeutischer Absicht“ begangen. Er forderte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, auch angesichts dessen, dass die Taten während einschlägiger Bewährung begangen wurden. Umfassendes Geständnis, Reue, Entschuldigung und eigentherapeutische Gesinnung führte der Verteidiger positiv an. Außerdem seien die Bilder nicht weiter im Internet verbreitet worden, sondern „nur an wenige Personen geschickt“ worden. Schließlich habe sein Mandant versucht, sich professionelle Hilfe zu holen. „Er befindet sich auf einem sehr guten Weg. Den sollte man ihm lassen.“ Weil sein Mandant auch sozial gut eingegliedert sei, plädierte er auf Milde. Ein Jahr und drei Monate Bewährungsstrafe hielt er für Schuld und Tat angemessen.