Es geht um den Begriff "Erheblichkeit"
Letztlich kam W. der sogenannte Mollath-Paragraf zu Hilfe. Gustl Mollath, der wegen einer Gewalttat gegen seine Ehefrau verurteilt worden war und in die Psychiatrie eingewiesen wurde, saß übermäßig lange. Nachdem Mollath endlich frei kam, wurde das Gesetz geändert: Die Justiz muss seither weit strengere Kriterien zur Psychiatrie-Unterbringung von Straftätern anwenden.
Es geht dabei um den Begriff "Erheblichkeit": Nur, wenn von psychisch kranken Straftätern weitere erhebliche Taten zu erwarten sind, die die Opfer ebenso erheblich schädigen, dann kann die Zwangsunterbringung angeordnet werden. Und als erheblich wurde die bloße Selbstbefriedigung von W. nicht eingestuft. Erheblich wären seine Taten, wenn er etwa die KInder gewaltsam gezwungen hätte, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen.
W. bleibt nun in der Psychiatrie, denn die Anordnung aus dem Jahr 1990 gilt noch. Für eine Aufhebung der Anordnung ist ein anderes Gericht zuständig.
Wenn das passieren sollte, stellt sich die Frage: Muss W. dann in den Knast, der bekanntlich für Pädophile ein äußerst gefährlicher Ort ist? Der Vorsitzende Eckstein erklärte, er könne darüber nicht entscheiden und gab doch eine Empfehlung: Viel zu lange sitze W. schon hinter Gittern, notfalls könne ihm im Gnadenwege die Strafe erlassen werden.