Während der Pandemie war die telefonische Krankschreibung auf leichte Atemwegserkrankungen begrenzt. Zukünftig sollen alle Krankheitsbilder mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ abgedeckt werden.
Kann dies ausgenutzt werden?
Um Missbrauch zu verhindern, soll die Regelung nur für Patientinnen und Patienten gelten, die der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind. Auch müssten die Praxen überprüfen, dass die Anrufenden tatsächlich diejenigen sind, für die sie sich ausgeben. Wie das vonstatten gehen soll, ist noch nicht bekannt.
Ab wann braucht es ein Attest?
Das regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist darin nichts festgelegt, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach dürfen Beschäftigte ohne ärztliches Attest drei Kalendertage zu Hause bleiben. Ist man länger krank, benötigen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt.
Braucht es eine Krankmeldung beim Arbeitgeber?
Ja. Das gilt auch weiterhin – trotz Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Januar 2023. Werden Beschäftigte krank geschrieben, müssen diese ihrem Arbeitgeber unverzüglich den Beginn der Krankschreibung mitteilen und auch, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Mit diesen Daten fragt der Arbeitgeber aktiv bei der Krankenkasse ab, für welchen Zeitraum der oder die Erkrankte laut Arzt arbeitsunfähig sind. Diagnosen werden dabei nicht übermittelt.