Telefonaktion So sparen Sie Krankenkassenbeiträge

Wer die Wahl hat, hat mitunter die Qual. Foto: dpa / Jens Kalaene

Privat oder gesetzlich krankenversichert macht einen großen Unterschied. Wie man Beiträge sparen kann, wollten viele Anrufer bei der Kurier-Telefonaktion mit Experten wissen.

 
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Kann man als Rentner noch zu einer anderen Privatversicherung mit einem niedrigeren Tarif wechseln?

Für Rentner ist das nicht empfehlenswert. Bei einem Wechsel gehen Ihnen in der Regel die Altersrückstellungen vollständig oder anteilig verloren. Außerdem steht bei einem Wechsel eine erneute Gesundheitsprüfung an. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen.

 

Mein Sohn ist selbstständiger Handwerker und 53 Jahre alt. Ist eine eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?

Ja, dies ist möglich, da Ihr Sohn unter 55 Jahre alt ist. Bedingung ist weiterhin, dass er die Selbstständigkeit nur noch als Nebenberuf ausübt und er als Angestellter tätig ist. Als Angestellter muss er dabei mindestens 20 Stunden in der Woche arbeiten und mindestens so viel verdienen wie er als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit hat. Das Einkommen als Angestellter sollte 50 Prozent über der monatlichen Bezugsgröße, also über 1645 Euro liegen. Bei einem erneuten Wechsel in die hauptberufliche Selbstständigkeit kann der Selbstständige dann in der gesetzlichen Kasse verbleiben.

 

Ich bin privat versichert und stehe kurz vor der Rente. Ich bin bereits in einen günstigeren Tarif gewechselt. Gibt es weitere Möglichkeiten, Beitrag zu sparen?

Schauen Sie noch einmal auf den Leistungsumfang. Wahrscheinlich haben Sie ein Krankentagegeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit mitversichert, das Sie mit Rentenbeginn nicht mehr benötigen. Dies kann herausgenommen werden, was Ihren Beitrag senkt. Am besten, Sie machen Termin mit Ihrem Versicherer.

 

Ich bin Rentner, privat versichert und zahle sehr viel für die private Krankenversicherung. Kann ich in die gesetzliche Kasse wechseln?

Nein, das ist nicht mehr möglich. Aber schauen Sie, ob Sie bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Ihren Beitrag zu reduzieren. Laut Versicherungsvertragsgesetz VVG, Paragraph 204, können Sie kostenlos in einen anderen, gleichartigen Tarif wechseln, ohne dass Ihre Altersrückstellungen verloren gehen. Gesundheitsfragen müssen Sie nicht beantworten, wenn Sie Ihr Leistungsspektrum nicht ausweiten. Sparen lässt sich auch, wenn Sie auf bestimmte Leistungen verzichten oder wenn Sie Ihren Selbstbehalt erhöhen. Es gibt weiterhin die Möglichkeit, in den Standardtarif zu wechseln. Dieser so genannte Sozialtarif enthält in etwa die Leistungen der gesetzlichen Krankassen. Am besten ist es, Sie vereinbaren einen Termin mit Ihrem Versicherer und lassen sich über Ihre Möglichkeiten informieren.

 

Ein Drittel meiner Rente, um die 200 Euro, geht für meine freiwillige Krankenversicherung drauf. Kann das stimmen? Kann man das ändern?

Bei freiwillig Versicherten gibt es ein fiktives Mindesteinkommen, auf das Kassenbeiträge zu zahlen sind. Es ist unerheblich, ob Sie dieses Einkommen tatsächlich erreichen oder nicht. Aus dem für 2021 festgelegten Betrag von 1.096,67 Euro monatlich ergibt sich ein Mindestbeitrag um die 200 Euro. Eventuell finden Sie eine andere Kasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag. Oder Sie schauen, ob Sie über Ihre Kinder in die Pflichtversicherung wechseln können. Laut Paragraf 5 Absatz 2 des SGB V wird Ihnen für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Vorversicherungszeit von drei Jahren angerechnet. Damit kommen Sie möglicherweise auf die nötige Vorversicherungszeit.

 

Welches ist die Vorversicherungszeit?

Vorversicherungszeit, oder auch Neun-Zehntel-Regelung, heißt, dass Sie 90 Prozent (neun Zehntel) der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens gesetzlich versichert gewesen sein müssen. Sie werden dann pflichtversichert in der KVdR und zahlen nur noch auf Ihre Altersrente, Betriebsrenten und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Beiträge. Bei freiwillig Versicherten sind es zusätzlich Privatrenten sowie Miet- und Kapitaleinkünfte.

Muss ich für einen eventuellen Wechsel etwas tun?

Das kommt darauf an. Bei Neurentnern wird automatisch geprüft. Sind Sie das nicht, stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse und legen die Geburtsurkunde der Kinder bei. Stellt sich heraus, dass Sie die KVdR-Voraussetzungen ab 1. August 2017 erfüllen, haben Sie ab diesem Datum Anspruch auf Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen. Allerdings gilt nach Paragraf 27 des SGB IV eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese endet zum Ende des Jahres 2021.

Gilt der Freibetrag für Krankenkassenbeiträge bei Betriebsrenten für jede einzelne? Ich habe zwei.

Es gilt der Gesamtbetrag aller Betriebsrenten. Davon wird der Freibetrag von 164,50 Euro im Jahr 2021 abgezogen. Sie müssen also Ihre beiden Betriebsrenten zusammenzählen. Von dem, was nach Abzug des Freibetrages übrig bleibt, wird der Krankenkassenbeitrag errechnet.

Meine Frau ist Beamtin und privat krankenversichert. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und möchte früher aus dem Beruf aussteigen. Wie geht es dann weiter mit der Krankenversicherung?

Es ist weiterhin eine freiwillige Krankenversicherung möglich. Das Einkommen Ihrer Ehefrau wird bei der Berechnung Ihrer freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mit herangezogen. Allerdings kommt es zu einer Neuberechnung, da sich Ihr Einkommen durch den Wegfall von Lohn/Gehalt verändert. Sofern Kinder, Stief- oder Pflegekinder vorhanden sind, sollte bei Renteneintritt geprüft werden, ob ein Wechsel von der freiwilligen Versicherung in eine Pflichtversicherung möglich ist. Dann bliebe das Einkommen Ihrer privatversicherten Ehefrau außer Betracht.

Als Studentin war ich privat krankenversichert. Nach dem Studium gehe ich in ein Angestelltenverhältnis. Kann ich wieder gesetzlich krankenversichert werden?

Ja, das ist möglich. Wenn das Jahreseinkommen nicht über 64.350 Euro liegt, ist eine Versicherung in der Privaten Krankenversicherung nicht möglich.

Ich bin seit Beginn meiner Erwerbstätigkeit gesetzlich krankenversichert. Im Rahmen der Kindererziehung hatte ich allerdings meine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben und bin seither freiwillig versichert. Wie werde ich als Rentnerin versichert?

Beim Antrag auf bzw. beim Bezug der Altersrente werden Sie versicherungspflichtig. Die freiwillige Versicherung endet. Das geht ganz einfach, weil mit dem Rentenantrag auch eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner ausgefüllt werden muss. Beides kann man z. B. bei der Gemeinde erledigen. Diese Meldung geht dann zur aktuellen Krankenkasse, die die Deutsche Rentenversicherung über den Versicherungsstatus verständigt. Der halbe Beitragsanteil wird ab Beginn der Rente dann direkt von der Rente einbehalten.

Da meine private Krankenversicherung den Beitrag erhöht hat, habe ich den Standardtarif angefragt. Dort würde ich über 3.000 Euro im Jahr an Krankenversicherungsbeiträgen sparen. Sollte ich wechseln?

In den Standardtarif können Sie wechseln, wenn Sie bereits vor dem 1.1.2009 eine private Krankenversicherung hatten, wenn Sie eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben oder Rente beziehen. Der Umfang der Leistungspflicht entspricht im Wesentlichen dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu beachten ist allerdings, dass der Standardtarif das Honorar des behandelnden Arztes auf den 1,8-fachen Satz der GOÄ bzw. bei Zahnärzten den 2,0-fachen Satz begrenzt. Die freie Arztwahl kann dadurch in der Realität eingeschränkt sein.

Wird sich der Zusatzbeitrag für 2022 erhöhen?

Ob sich der Zusatzbeitrag ändert, wird erst Mitte Dezember 2021 vom Verwaltungsrat der Kassen festgelegt.

 

Meine Frau und ich sind jeweils bei unterschiedlichen Kassen als Rentenbezieher pflichtversichert und verfügen über 1.500 bzw. 650 Euro Monatsrente. Kann man etwas am Beitrag sparen, vielleicht über eine Familienversicherung?

Eine beitragsfreie Familienversicherung für Ihre Ehefrau ist nicht möglich, weil bereits eine vorrangige Pflichtversicherung besteht und weil die Einkommensgrenze von 470 Euro monatlich überschritten wird. Sie bleiben beide Mitglied in Ihrer jeweiligen Kasse.

 

Meine Frau ist bisher familienversichert und bekommt rückwirkend von der Rentenversicherung für mehrere Jahre Rente nachgezahlt. Außerdem haben wir ein Haus geerbt. Aufgrund dieses Vermögens würden wir aus der gesetzlichen Kasse fallen, wurde uns gesagt. Stimmt das?

Die Nachzahlung der Rente führt allenfalls zu Beendigung der Familienversicherung, die dann durch eine eigene Versicherung ersetzt wird. Normalerweise ist das die Pflichtversicherung in der KVdR. Die Höhe des eigenen Vermögens führt nicht zum Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Falle einer freiwilligen Versicherung sind lediglich für die Einnahmen Beiträge zu berechnen. Niemand kann mehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden, soweit er keine anderweitige Absicherung nachweisen kann. Das gilt bereits seit 2013.

 

Ich bin 84, privat im Standardtarif versichert und möchte wechseln, weil die Ärzte höher abrechnen und ich einen immer größeren Teil der Arztrechnungen aus eigener Tasche finanzieren muss.

Besprechen Sie mit den Ärzten Ihren Versicherungsumfang. Vertragsärzte sind seit dem 1.7.2007 dazu verpflichtet, Patienten mit dem Standardtarif zu behandeln. Allerdings sollten Sie als Patientin den Arzt auf Ihren Versichertenstatus hinweisen und deutlich machen, dass sich die Abrechnung im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen bewegt. Sonst kann es so wie bei Ihnen passieren, dass Ärzte höher abrechnen und der Patient die Differenz selbst bezahlen muss.

 

Ich bin 83 Jahre und möchte gerne meine Beiträge senken. Ich bekomme regelmäßig Informationen von Tarifoptimierern, dass es günstigere Tarife für weniger Beitrag gibt. Was ist da dran?

Tarifoptimierer wollen mit ihrer Dienstleistung Geld verdienen. Oft wird dann ein günstigerer Tarif mit weniger Leistungen empfohlen. Gehen Sie am besten direkt auf Ihren Versicherer zu und lassen Sie sich über die Möglichkeiten der Tarifgestaltung informieren.

 

Ich denke, dass die Arztrechnungen viel zu hoch abgerechnet werden. Was kann ich da tun?

Suchen Sie das Gespräch mit dem Behandler und lassen Sie sich die Abrechnung in aller Ruhe erläutern. Wenn Sie gar nicht weiter kommen, steht es Ihnen offen, sich an den Ombudsmann der PKV zu wenden, er ist unter www.pkv-ombudsmann.de zu finden.


Weitere Informationen:

www.aok.de

www.pkv.de

www.vdk.de

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