„Es gilt nach wie vor die Eindämmungsmaßnahmenverordnung: § 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen; im Zusammenhang mit § 1 der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen. Darüber können wir uns als Sportverwaltung nicht hinwegsetzen“, teilte ein Sprecher der Berliner Innenverwaltung am Donnerstag auf Anfrage mit.