Stuttgart - Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Hupe generell nur kurz zu hören sein. Ein einzelner Ton ist akzeptabel, eine Folge mehrerer Töne unmittelbar hintereinander nicht. Gemäß StVO ist es so, dass Schall- und Leuchtzeichen nur der geben darf, der „außerhalb geschlossener Ortschaften überholt“ oder „sich oder andere gefährdet sieht“.