Und der letzte Streit lief aus dem Ruder. Uwe G. erklärte im Prozess zunächst, seine Frau sei volltrunken die Treppe hinuntergestürzt. Er habe ihr aufgeholfen und sie in einem Zimmer abgelegt und zugedeckt. Am Morgen danach sei sie tot gewesen.
Ein Gutachten des Rechtsmediziners Professor Peter Betz kam zu einem ganz anderen Ergebnis. Er zeigte im Prozess sogar Bilder von der Leiche des Opfers und ordnete gewisse Verletzungsspuren am Oberkörper eindeutig jenen Stiefeln zu, die Uwe G. gehört hatten und an denen die Spurensicherer der Kripo Blut gefunden hatten.
Massiv gegen den Oberkörper getreten
Das Opfer war so massiv gegen den Oberkörper getreten worden, dass zahlreiche Knochen und Rippen gebrochen, ihr Herzmuskel gequetscht wurde. Ulrike G. erlitt ein Brustkorbtrauma und schwere innere Blutungen. Todesursache war ein Atemversagen.
Der Gerichtsmediziner sagte, er habe ein so schweres Verletzungsbild nur selten gesehen und erteilte der vom Angeklagten vorgebrachten Unfallversion von einem Treppensturz eine Absage. Betz machte auch klar, dass Uwe G. bei den Tritten nicht sinnlos betrunken sein konnte: Auf einem Bein stehend auf einen am Boden liegenden Körper einzutreten, erfordere eine Koordination, die einem Rauschzustand widerspreche.
Aufgrund dieses Gutachtens erklärte Uwe G. im Prozess: Ja, er habe den Tod seiner Ehefrau verursacht, ihn aber keinesfalls gewollt.
Mit weiteren Zeugenaussagen konnte das Schwurgericht den Ablauf des Tattages rekonstruieren: Zunächst hatte Uwe G. seine Frau mit einem Faustschlag niedergestreckt und hatte sie blutend liegen lassen, ehe er das Haus verließ, bei einem Bekannten in einem Nachbarort auftauchte und diesem sagte: „Ich musste ihr wieder mal eine reinpumpen.“ Nach seiner Rückkehr nach Hause fand er seine Frau und eine zerstörte Toilette vor.
In die Entziehungsanstalt
Im Urteil, das der Schwurgerichtsvorsitzende Bernhard Heim Ende September verkündete, hieß es: Uwe G. habe aus „maßloser Verärgerung“ auf seine Frau eingetreten. Die Tat werteten die Richter als ein Verbrechen des Totschlags – wenngleich nicht mit direktem Tötungsvorsatz begangen.
Jedoch: Für den Schuldspruch genügte der bedingte Vorsatz, denn: Wer mit derartiger Gewalt auf einen anderen eintrete, müsse mit dem Tod des Opfers rechnen. Acht Jahre Freiheitsentzug setzte das G, gegen ihn wurde auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Dadurch kann G. mit weniger Freiheitsentzug davonzukommen als auf dem Papier steht: Nach der 18-monatigen Entziehungskur soll G. aus dem Freiheitsentzug entlassen werden können. Frühestmöglicher Entlassungszeitpunkt ist in einem solchen Fall die sogenannte Halbstrafe. Deshalb ordnete das Gericht einen Vorwegvollzug im Gefängnis von zweieinhalb Jahren an.