Prozess-Rückblick Der Totschlag von Freienfels

Manfred Scherer
Uwe G. mit seinem Verteidiger Christian Barthelmes (links) während des Prozesses im September. Foto: Archiv/Manfred Scherer

Unter den Strafprozessen des Jahres 2021 im Bayreuther Justizpalast dürfte dieser Fall einer der bedrückendsten sein: der Tod einer Alkoholikerin in Freienfels, verursacht von ihrem Ehemann. Der Prozess am Bayreuther Schwurgericht führte die Zuhörer in menschliche Abgründe.

 
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Bayreuth/Freienfels - Am 12. Dezember 2020 wurde die damals 48-jährige Ulrike G. tot in einem Haus im Hollfelder Ortsteil Freienfels gefunden. In dem Haus sicherte die Polizei eine Vielzahl von Blutspuren. Bald geriet ihr Ehemann ins Visier der Ermittler. Uwe G. wurde festgenommen und kam unter Verdachte eines Tötungsdeliktes in Untersuchungshaft.

Im Herbst 2021 offenbarte ein mehrtägiger Prozess am Schwurgericht in Bayreuth die Hintergründe: Der 51-jährige Uwe G., angeklagt wegen eines Verbrechens des Totschlags, und seine Ehefrau Ulrike waren ein Alkoholiker-Ehepaar. Vor allem die Ehefrau trank exzessiv, Zeugen beschrieben sie als einen Schatten ihrer selbst.

Nicht von der Alkoholsucht losgekommen

Uwe und Ulrike G. waren nach Angaben von Uwe G. nach Freienfels gezogen, damit er sich besser um seine alkoholbedingt hilfsbedürftige Ehefrau kümmern könne. G. wollte das Haus, das man für 80.000 Euro gekauft hatte, behindertengerecht ausbauen.

Im Prozess beteuerte er, er habe versucht, seine Frau Ulrike von ihrer Alkoholsucht abzubringen. Doch Uwe G. schaffte das nicht, im Gegenteil: Er selbst trank mehr und mehr, wenngleich nicht so viel wie seine Frau.

Die Beweisaufnahme um die letzten Tage von Ulrike G. ergaben: Das vermeintliche Idyll am Waldrand von Freienfels war eine Ehehölle. Zwischen den Eheleuten G. gab es immer wieder Streit.

Und der letzte Streit lief aus dem Ruder. Uwe G. erklärte im Prozess zunächst, seine Frau sei volltrunken die Treppe hinuntergestürzt. Er habe ihr aufgeholfen und sie in einem Zimmer abgelegt und zugedeckt. Am Morgen danach sei sie tot gewesen.

Ein Gutachten des Rechtsmediziners Professor Peter Betz kam zu einem ganz anderen Ergebnis. Er zeigte im Prozess sogar Bilder von der Leiche des Opfers und ordnete gewisse Verletzungsspuren am Oberkörper eindeutig jenen Stiefeln zu, die Uwe G. gehört hatten und an denen die Spurensicherer der Kripo Blut gefunden hatten.

Massiv gegen den Oberkörper getreten

Das Opfer war so massiv gegen den Oberkörper getreten worden, dass zahlreiche Knochen und Rippen gebrochen, ihr Herzmuskel gequetscht wurde. Ulrike G. erlitt ein Brustkorbtrauma und schwere innere Blutungen. Todesursache war ein Atemversagen.

Der Gerichtsmediziner sagte, er habe ein so schweres Verletzungsbild nur selten gesehen und erteilte der vom Angeklagten vorgebrachten Unfallversion von einem Treppensturz eine Absage. Betz machte auch klar, dass Uwe G. bei den Tritten nicht sinnlos betrunken sein konnte: Auf einem Bein stehend auf einen am Boden liegenden Körper einzutreten, erfordere eine Koordination, die einem Rauschzustand widerspreche.

Aufgrund dieses Gutachtens erklärte Uwe G. im Prozess: Ja, er habe den Tod seiner Ehefrau verursacht, ihn aber keinesfalls gewollt.

Mit weiteren Zeugenaussagen konnte das Schwurgericht den Ablauf des Tattages rekonstruieren: Zunächst hatte Uwe G. seine Frau mit einem Faustschlag niedergestreckt und hatte sie blutend liegen lassen, ehe er das Haus verließ, bei einem Bekannten in einem Nachbarort auftauchte und diesem sagte: „Ich musste ihr wieder mal eine reinpumpen.“ Nach seiner Rückkehr nach Hause fand er seine Frau und eine zerstörte Toilette vor.

In die Entziehungsanstalt

Im Urteil, das der Schwurgerichtsvorsitzende Bernhard Heim Ende September verkündete, hieß es: Uwe G. habe aus „maßloser Verärgerung“ auf seine Frau eingetreten. Die Tat werteten die Richter als ein Verbrechen des Totschlags – wenngleich nicht mit direktem Tötungsvorsatz begangen.

Jedoch: Für den Schuldspruch genügte der bedingte Vorsatz, denn: Wer mit derartiger Gewalt auf einen anderen eintrete, müsse mit dem Tod des Opfers rechnen. Acht Jahre Freiheitsentzug setzte das G, gegen ihn wurde auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Dadurch kann G. mit weniger Freiheitsentzug davonzukommen als auf dem Papier steht: Nach der 18-monatigen Entziehungskur soll G. aus dem Freiheitsentzug entlassen werden können. Frühestmöglicher Entlassungszeitpunkt ist in einem solchen Fall die sogenannte Halbstrafe. Deshalb ordnete das Gericht einen Vorwegvollzug im Gefängnis von zweieinhalb Jahren an.

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