Nach der Tat hatte die Angeklagte das Bad gewischt und einen Duschvorleger gewaschen. Anschließend hatte sie ihren Sohn zur Tagesmutter gebracht und war zur Arbeit gegangen. Das folgende Wochenende hatte sie nach eigenen Angaben mit ihrem Sohn verbracht. Auf die Schwester der Angeklagten hatte sie in den Folgetagen erleichtert gewirkt.
Laut psychologischem Gutachten litt die Angeklagte zur Tatzeit unter einer schweren Form der akuten Belastungsreaktion. Sie habe zwar spätestens seit dem vierten Monat von der Schwangerschaft gewusst, diese aber weiter verheimlich und sei dann von der Geburt überrascht worden, erläuterte die Gutachterin. Die Sachverständige ging bei der Angeklagten von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus.
Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Totschlags siebeneinhalb Jahre Haft gefordert. Es sei nicht die Tat einer Verzweifelten gewesen, sondern eine feige Tat, die die Tochter mit dem Leben bezahlen musste, sagte Staatsanwalt Achim Kinsky. Eine Zwangslage habe für die Frau nicht vorgelegen. Es hätten gute Voraussetzungen bestanden, das Baby zu behalten. Zumal die Familie der Frau bereits bei dem ersten Kind, welches sie als Jugendliche während ihrer Ausbildung bekommen hatte, geholfen hatte.
Die Verteidigung hatte auf Totschlag in einem minderschweren Fall plädiert und sogar eine Bewährungsstrafe für denkbar gehalten. Der Anwalt der Frau kündigte an, Rechtsmittel prüfen zu wollen.
dpa