Die Mietpreisbremse ist gültig. Was bedeutet das konkret für Mieter, wenn es keinen Mietpreisspiegel gibt?
Eva Schimpfhauser: Die Mietpreisbremse gilt in Bayern in 144 Kommunen seit dem 1. August. Die Kommunen müssen keine zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, damit sie in Kraft tritt. Dies bedeutet, dass dort die Miete bei Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete nur um bis zu zehn Prozent übersteigen darf. Ausnahmen gelten für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden und für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Ein die Zehn-Prozent-Grenze überschreitender Mietzins kann nicht wirksam vereinbart werden, es sei denn, er wurde bereits vom Vormieter geschuldet. Nicht vorgegeben ist, aus welcher Quelle Vermieter und Mieter ihre Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete beziehen. Neben einem örtlichen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel kommen nach der Gesetzesbegründung auch Vergleichsmietdatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden sowie vergleichbare statistische Erhebungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Betracht. Im Streitfall hat das mit der Sache befasste Zivilgericht – gegebenenfalls mittels eines Sachverständigengutachtens – darüber zu befinden, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.