Der Hintergrund: Im Juni 2009 hatte der Kläger ein gebrauchtes Notebook zum Kauf angeboten. Er nutzte dabei ein Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er aber an, das Gerät aus seinem Privatbesitz und darum als privater Anbieter verkaufen zu wollen. Der Käufer fragte per E-Mail nach Adresse und Telefonnummer des Verkäufers und bat darum, das Notebook persönlich abholen zu können und die Zahlung über einen Treuhandservice abzuwickeln. Das lehnte der Verkäufer ab und bestand auf eine der bei eBay gängigen Zahlungsarten per Überweisung oder über das Bezahlsystem "Paypal".
Gericht erlaubt schlechte eBay-Bewertungen
Redaktion 13.12.2010 - 11:37 Uhr