Ein Schloss, zwei blaublütige Brüder und eine Frage, die sie spaltet - darf der eine Bruder im Innenhof des gemeinsamen Schlosses parken? Das Oberlandesgericht in München hat am Mittwoch geurteilt: Er darf.
Vor zwölf Jahren hatte der ältere Bruder dem jüngeren einen Teil des Schlosses Ering in dem gleichnamigen bayerischen Ort an der Grenze zu Österreich verkauft: ein Quergebäude, das die beiden Höfe des Schlosses voneinander trennt.
Er gestatte aber seinem kleinen Bruder und dessen Familie nicht, auch in den Höfen zu parken. Die wiederum klagten dagegen. Das Parken sei durch das Mitnutzungsrecht der beiden Innenhöfe im Kaufvertrag abgedeckt, argumentierten die Kläger vor dem Oberlandesgericht. Das gab ihnen recht.
Vor dem Urteil hatte die Richterin den aus einem alten Adelsgeschlecht stammenden Geschwistern die Möglichkeit gegeben, sich außergerichtlich zu einigen - vergeblich.
Schon in einem ersten Verfahren vor dem Landgericht in Landshut war dies gescheitert. Dort waren weitere Streitigkeiten - wie die Gestaltung des Rosengartens und des Schwimmbads - geklärt worden.
Den Anspruch auf das Parken bekamen die Kläger damals allerdings nicht zugesprochen und gingen in Berufung.
dpa