Mountainbike-Park LBV setzt Kornberg-Verfahren fort

Der juristische Streit um den Mountainbike-Park auf dem großen Kornberg geht in seine nächste Runde. Foto: /Florian Miedl

Nach dem Einreichen der Klage hatten außergerichtliche Gespräche mit Landräten und Zweckverband keine Annäherung gebracht. Jetzt müssen die Richter für Klarheit sorgen.

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

Schönwald - Die juristische Auseinandersetzung um den Mountainbike-Park auf dem Kornberg ist noch nicht zu Ende. „Die Gespräche mit den Beteiligten haben gezeigt, dass die Auffassungen zur weiteren Vorgehensweise beim geplanten Mountainbike-Trailpark am Kornberg zu unterschiedlich sind.“ Diese Position vertritt der Geschäftsführer des Landesbundes für Vogelschutz (LBV), Helmut Beran, in einer Mitteilung. „Wir haben uns deshalb entschieden, das Eilverfahren gegen die erfolgte Genehmigung am Verwaltungsgericht in Bayreuth wieder aufzunehmen. Aus Sicht des LBV ist es für beide Seiten von Vorteil, wenn eine richterliche Entscheidung Klarheit in dieser Angelegenheit schafft.“

Im August 2021 hatte der bayerische Naturschutzverband LBV beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen die Baugenehmigung für einen geplanten Mountainbike-Trailpark am Großen Kornberg eingereicht. Da es in den Folgemonaten intensiven außergerichtlichen Austausch zwischen dem LBV und den Landräten Oliver Bär (Hof) und Peter Berek (Wunsiedel) sowie dem zuständigen Tourismus-Zweckverband gab, hatte der LBV seine Klage vorübergehend ruhenlassen.

Verfahrensfehler

Im Juli 2021 hatte das Landratsamt Wunsiedel die Baugenehmigung für einen Trailpark am Großen Kornberg erteilt. „Nach fachkundiger Einschätzung des LBV wies der Bescheid des Landratsamtes erhebliche Verfahrensfehler und umfangreiche fachliche und inhaltliche Defizite auf.“ In mehreren Stellungnahmen habe der bayerische Naturschutzverband auf diese Defizite im Planungsverfahren hingewiesen.

„Das Landratsamt Wunsiedel hat jedoch eine Baugenehmigung ausgesprochen, ohne die erheblichen Mängel beseitigt zu haben.“ So sei beispielsweise nicht geprüft worden, ob sich durch den Eingriff der Erhaltungszustand der Bestände von Auerhuhn, Weißrückenspecht oder verschiedener Eulenarten am Kornberg verschlechtert. „Eine solche Prüfung ist jedoch Grundvoraussetzung für die Bewertung des Eingriffes.“ Darüber hinaus habe die artenschutzrechtliche Prüfung erhebliche methodische Fehler enthalten, argumentiert der LBV.

Ausgleichsflächen

In der Baugenehmigung sei auch nicht festgelegt worden, auf welchen Flächen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geplant sind. Ebenso fehle eine rechtliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, was einen massiven Rechtsverstoß darstelle. Für die Ausweisung der Wildschutzzonen hätte die Landschaftsschutzgebiets-Verordnung geändert und die verfügten Betretungsverbote in die Verordnung integriert werden müssen.

Der LBV sieht laut seiner Mitteilung zudem einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, weil die Baugenehmigung keine Befreiung von Verboten der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung enthalte. red

Autor

Bilder