Bei Kfz-Verträgen mit einem Ablaufdatum am 1. Januar, muss die Kündigung also bis zum 30. November per Mail, Brief oder Fax bei der Versicherung eingehen. Eingehen ist hier das Stichwort, denn fristgerechtes Abschicken reicht nicht aus. Es ist deshalb ratsam, sich den Eingang der Kündigung vom Versicherer bestätigen zu lassen.
Kündigungen außerhalb der Frist
In bestimmten Fällen gibt es laut dem ADAC ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass man auch außerhalb der festgelegten Frist kündigen kann. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Beiträge bei gleichbleibender Leistung erhöht wurden, nach einem Schadensfall oder nach dem Kauf eines neuen Wagens.
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Innerhalb eines Monats nach der zur Kenntnisnahme der Beitragserhöhung, dem Kauf des Pkws oder der Abwicklung des Schadensfalls, kann man kündigen und sich nach einem anderen Anbieter umschauen. Der Grund für die außerordentliche Kündigung sollte auf dem Kündigungsschreiben immer angegeben werden, sagt der Automobilclub.