Oft bleibt nur ein Vergleich
Prof. Martin Schmidt-Kessel ist Inhaber des Lehrstuhls für Verbraucherrecht an der Universität Bayreuth. Er sagt, im Prinzip gebe es in Fällen wie dem des Mehlmeisler Reifenhändlers einen Anspruch auf Schadensersatz. „Aber faktisch geht es oft nur auf dem Vergleichsweg.“ Die Höhe eines möglichen Schadenersatzes hänge von mehreren Faktoren ab. Der Umstand, dass das Problem während einer angekündigten Umstellung im System auftrat, trage zur „Entlastung“ der Telekom bei. Auch mit der Umleitung der gestörten Festnetznummer auf das Handy des Geschäftsmannes habe die Telekom „einiges getan“, den Schaden zu mindern. Andererseits werde von einem Unternehmer, für den das Internet essenziell fürs Geschäft sei, erwartet, dass er selbst Vorsorge treffe für den Fall eines Ausfalls: Gibt es zum Beispiel einen Surfstick mit Laptop? Setzt der Betroffene sein privates Smartphone ein, um die Situation zu überbrücken? Weitgehend ungeklärt sind die Haftungsausschlüsse der Telekom in ihren Verträgen mit Geschäftskunden. Hierzu gebe es bisher noch keine vollständige Klärung durch die Gerichte, bedauert Schmidt-Kessel.
„Grundsätzlich ist in einem solchen Fall ein Schadensersatzanspruch denkbar“. teilt auch Ursula Krauß mit, die Leiterin des Referat Wettbewerbs- und Gewerberecht bei der IHK Bayreuth. Aber auch sie schränkt ein: „Der Anspruch ist allerdings nicht ganz einfach zu begründen und durchzusetzen, da er von einer Vielzahl kleiner Mosaiksteinchen abhängt. Zum Beispiel, ob die Störung an der Leitung selbst oder an Geräten liegt. Ist die Störung tatsächlich auf die Leitung zurückzuführen, hat der Anbieter die Störung nach dem Telekommunikationsgesetz unverzüglich zu beseitigen. Tagelanges Hinhalten durch eine Hotline erfüllt dies im gewerblichen Bereich wohl nicht.“
Tipps von der IHK
Ihre praktischen Tipps für den Fall der Fälle: „Grundvoraussetzung für einen eventuell möglichen Schadensersatz ist ein Schreiben an den Anbieter mit einer kurzen Fristsetzung zur Behebung der Störung, versehen mit der Androhung von Schadensersatzansprüchen. Ist dem Grunde nach ein Schadensersatz zu leisten, ist die nächste Schwierigkeit, dessen Höhe zu beziffern. Hier müssten konkrete Ausfälle benannt werden. Die Rechtslage in einem solchen Fall ist komplex. Ohne einen Rechtsanwalt, der sehr frühzeitig eingesetzt werden sollte, um keine Formalien zu verpassen, wird es für den einzelnen Gewerbetreibenden eher schwer, einen grundsätzlich möglichen Schadensersatz auch durchzusetzen“, so Krauß.
Manfred Prechtl und die Königs aus Mehlmeisel haben sich entschieden, nicht diesen ungewissen Weg einzuschlagen, für sie ist die Sache erledigt.
Ein allgemeine Anfrage an die Telekom zum Thema Schadenersatz blieb unbeantwortet.