Gegen laute Musik und Alkohol
„Die meisten haben ohnehin keine Mitarbeiter“, betonte Dreßel. „ich sehe keinen Grund die Gewerbetreibenden einzuschränken“, so auch Robert Bärtlein (CWU/UWV). Nach seiner Meinung könne sich die Kirche am 6. Januar auch so gut präsentieren. „Das kirchliche Fest und den Kommerz kann man gar nicht trennen“, so auch Roland Lang (BU). Er bat jedoch darauf zu achten, dass das kirchliche Fest nicht durch laute Musik und Alkoholisierte gestört wird. Dem entgegnete Frühbeißer, dass die Leute teilweise schon jetzt machen, was sie wollen. Die Gefahr sei nun groß, dass mehr Gewerbetreibende von außerhalb kommen, denn eine Eingrenzung der Verkaufsgenehmigung nur für Gewerbetreibende des Stadtgebiets sei unzulässig, so der Rathauschef.
Dem entgegnete Lang, das eine „Störung der kirchlichen Sache auch schon durch die bisherigen Verkaufsstände passieren kann“. Rainer Brendel (BPU) verwies darauf, dass man ja keine weiteren gaststättenrechtlichen Konzessionen mehr erteilt, also keine neuen Stände mehr zulässt, an denen zum Beispiel Alkohol ausgeschenkt wird. Birgit Haberberger sprach sich für die CSU-Fraktion eindeutig für einen verkaufsoffenen Feiertag aus. Schließlich war noch die Frage offen, ob der verkaufsoffene Feiertag für das ganze Stadtgebiet oder nur für einen bestimmten Bereich gilt. Möglich wäre auch gewesen, den verkaufsoffenen Feiertag nur auf die Geschäfte entlang des Prozessionswegs zu beschränken.
Erwin Sebald (CSU) sprach sich für den gesamten Ortskern von Pottenstein aus. Der Rat beschloss jedoch, dass die neuen Öffnungszeiten am Tag der Ewigen Anbetung von 11 bis 16 Uhr für den gesamten Ortsteil Pottenstein gelten. Heinrich Plank (FWG) schlug vor, die Satzung nur für vorerst zwei Jahre zu beschließen. „Wenn wir uns dann vor Schuhverkäufern nicht mehr retten können, müssen wir uns was anderes überlegen“, so Plank. Die Politiker folgten dem Rat von Norbert Hartmann (BPU), die Verordnung nicht an einem bestimmten Gültigkeitszeitraum festzumachen. Nach Meinung von Hartmann sei die Dauer der Gültigkeit der Verordnung nicht für die nächsten zehn Jahre in Stein gemeißelt. Denn der Stadtrat könne sie jederzeit aufheben oder ändern.