Im Kommunalabgabengesetz heißt es, Gemeinden «sollen» die Beiträge von Anliegern einfordern. Strittig war, wie das Wort «sollen» auszulegen ist - und folglich, ob Hohenbrunn die Straßenbaubeiträge erheben muss oder lediglich die Möglichkeit dazu hat. Im Urteil heißt es nun, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts habe «sollen» grundsätzlich verbindlichen Charakter, es sei denn, es liege ein «atypischer Ausnahmefall» vor. Das sei in Hohenbrunn nicht der Fall.
Streitgegenstand sei zwar nur die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Hohenbrunn gewesen, sagte Gerichtssprecher Martin Scholtysik. «Die dahinter stehende Rechtsfrage betrifft aber viel mehr Gemeinden.» Die rechtliche Auslegung, die der Verwaltungsgerichthof für das Kommunalabgabengesetz getroffen habe, gelte letztlich auch für andere bayerische Gemeinden.
Allerdings haben viele Gemeinden gar keine Straßenausbaubeitragssatzung. Im Landkreis München gibt es neben Hohenbrunn noch weitere Gemeinden, die ebenfalls keine Straßenausbaubeiträge erheben.
dpa