Hingegen argumentierte Kläger-Vertreter Peter Rädler, auch Amazon habe Zugriff auf diese Daten - dort arbeite allerdings kein pharmazeutisches Personal. Außerdem greife der Apotheker nicht wie im Verkaufsraum ein, wenn Menschen zum Beispiel über ein Produkt falsche Dinge behaupten - wie es etwa in Kundenrezensionen geschehen könne.
In Bezug auf Verbraucherschützer hatte der BGH seinerzeit einen ähnlichen Fall verhandelt, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Internetkonzern Facebook vorgeht. Hier verkündete der Senat im November, noch einmal wegen Detailfragen den EuGH in Luxemburg einzubeziehen. (Az. I ZR 186/17)
Beim ersten Mal hatte der BGH in dem Fall den EuGH um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die DSGVO verstoße. Die Richter in Luxemburg entschieden im April, nach nationalem Recht berechtigte Verbände könnten bei Datenschutzverstößen von Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen - auch ohne konkreten Auftrag Betroffener. Zur Frage, ob auch Mitbewerber eines Unternehmens klageberechtigt sind, äußerte sich der EuGH nicht.