Wie Gerichtssprecher Clemens Haseloff auf Anfrage mitteilte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 gemäß Paragraf 47 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt. Das Gericht hielt „eine Ahndung nicht für geboten.“
Dem Sitzungsprotokoll ist laut Haseloff zu entnehmen, dass die Mitarbeiterin des Landratsamtes Bayreuth als Zeugin mitgeteilt habe, dass die Gemeinde Mehlmeisel Aussagen über die Bebauung aufgrund der Lage des Grundstücks im Außenbereich und gewässerrechtlicher Prüfungen „nicht hätte tätigen können.“ Die Gemeinde, die das Gewerbegrundstück an Hautmann verkauft hatte, sei tatsächlich der Meinung gewesen, dass es kein Problem wäre, die Lagerhalle zu bauen. Nach den Angaben des Bauherrn habe ihm die Gemeinde suggeriert, dass die Bebauung problemlos sei. Die Anlage sei wie beantragt genehmigt und auch ausgeführt worden. Es habe keine weiteren Beanstandungen gegeben. Eine Baugenehmigung sei erteilt worden. Soweit das Sitzungsprotokoll.
Das Landratsamt: Man respektiere die Entscheidung der Amtsgerichtsbarkeit, erklärte Pressesprecherin Karen Görner-Gütling auf Anfrage. Diese besage jedoch lediglich, dass aus Sicht des Amtsgerichts kein Verhalten vorlag, das zusätzlich mit einem Bußgeld zu sanktionieren war. Davon zu trennen sei rechtlich jedoch die Frage, ob zum Zeitpunkt der Baueinstellung ein „Schwarzbau“ vorlag. Mangels Baugenehmigung sei dies unzweifelhaft der Fall gewesen. „Ein Einschreiten des Landratsamtes war daher geboten“, betonte die Sprecherin.
Die Bürgernähe: Der Bauherr hatte dem Landratsamt wegen der langen Genehmigungszeit fehlende Bürgernähe vorgeworfen. Der Vorwurf sei nicht berechtigt, entgegnete die Behörde. Ein Einschreiten gegen Schwarzbauten diene dem Schutz öffentlicher (zum Beispiel Natur, Tiere, Wasser) und privater Belange (zum Beispiel Lärm). Insbesondere die Wahrnehmung des Schutzauftrages zugunsten der privaten Belange erscheint nach Erachten des Amtes „durchaus bürgernah“. Die Baueinstellung habe sich nach wie vor als rechtmäßig erwiesen. Zeitliche Verzögerungen aus einem „Bauen ohne Baugenehmigung“ gingen naturgemäß zu Lasten des „Schwarzbauers“ beziehungsweise seien von diesem zu verantworten.