Andere Beanstandungen betreffen längerfristige Observationen, das Ausspähen und Abhorchen von Wohnungen, Online-Durchsuchungen und die Überwachung von Telekommunikation zum Beispiel übers Handy. Hier geht es jeweils darum, dass die Maßnahme schon in einem zu frühen Stadium erlaubt ist. Nach der Karlsruher Entscheidung ist in der Regel eine konkretisierte oder sogar dringende Gefahr erforderlich.
"Überwachung weit im Vorfeld einer Gefahr" schwierig
GFF-Verfahrenskoordinator David Werdermann teilte mit, die Polizei müsse auch dann die Grundrechte achten, wenn es um die Abwehr schwerer Straftaten gehe. "Die Polizeirechtsverschärfungen in verschiedenen Bundesländern, die Überwachung weit im Vorfeld einer Gefahr zulassen, verletzen das Grundgesetz."
Die GFF hat in Karlsruhe gegen Polizeigesetze verschiedener Länder geklagt. Nach ihrer Auskunft gibt es vor allem in Bayern und Sachsen Vorschriften, die ähnlich wie in Mecklenburg-Vorpommern eine Überwachung schon weit im Vorfeld einer konkreten Gefahr erlauben.
Für die Verfassungsbeschwerde zu Mecklenburg-Vorpommern hatte sich die GFF mit dem Bündnis "SOGenannte Sicherheit" zusammengetan. Unter den Beschwerdeführern waren eine Klimaaktivistin, eine Strafverteidigerin, ein Journalist mit den Themengebieten Extremismus und Migration und zwei Personen mit Kontakten in die Fußball-Fanszene. (Az. 1 BvR 1345/21)