Über Landschaftsschutzgebieten Drohnenflüge nur mit Genehmigung

Der Naturpark Fichtelgebirge weist darauf hin, dass Bilder aus der Luft eine Erlaubnis voraussetzen – vor allem über Schutzgebieten. Die Verordnung soll vor allem Vögel schützen.

 
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Sie liefert atemberaubende Bilder aus der Vogelperspektive: die Drohne. Eingesetzt werde darf sie, vor allem über sensiblen Gebieten, nur mit Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde. Foto: /Florian Miedl

Wunsiedel - Leise surrend hoch über den Köpfen und mit atemberaubenden Bildern im Netz, so nehmen wir sie wahr: Drohnen, unbemannte ferngesteuerte Fluggeräte. Im Sommer 2021 hat sich zum Umgang mit ihnen einiges seitens des Gesetzgebers geändert, doch was generell im Fichtelgebirge gilt, wissen nach wie vor die Wenigsten.

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Ausgelöst durch ein Aufeinandertreffen mit einem unbedachten Drohnenflieger im Schutzgebiet und vermehrten Anrufen aus der Bevölkerung, nahm sich der Naturpark Fichtelgebirge mit seiner Gebietsbetreuerin Stefanie Jessolat nun des Themas an. „Es ist keine leichte Aufgabe mit dem Ziel zwischen Bevölkerung und Naturschutz zu vermitteln“, so ihr Statement in einer Mitteilung.

Verständnis, aber auch Ignoranz

Hauptsächlich erntete die Gebietsbetreuerin Verständnis, und es habe sich, wie sie sagt, ein guter Austausch mit den Drohnenfliegern entwickelt, doch leider seien auch Ignoranz und Beleidigungen dabei gewesen. Positiv sei allerdings zu sagen, dass ihr gegenüber bei einigen sehr schönen vermeintlichen Drohnenaufnahmen im Schutzgebiet nachweislich auf andere Methoden, wie Teleskopstangen, zurückgegriffen worden sei. „Diese Bilder zeigten mir, dass Luftaufnahmen auch ohne Drohne in begrenztem Maße möglich sind und eine für beide Seiten gute Alternative bilden“, so Stefanie Jessolat.

Drohnen-Flug-Apps seien naturschutzfachlich jedoch nicht ausgereift. „Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Nationalparks als nicht zu befliegende Zone, wie es nach § 21 h LuftVO nur mit Zustimmung geregelt ist, sind leider nur in manchen Flug-Apps entsprechend dargestellt.“ Regional zählten dazu viele Ausflugsziele und schöne Motive wie Schneeberg, Nußhardt, Platte, Kösseine und Waldstein, die ausschließlich mit Erlaubnis des zuständigen Amtes beflogen werden dürfen.

Vorher Gebiete prüfen

Des Weiteren stellt der Naturpark fest, „dass Nutzungsbedingungen der Flug-Apps nicht die zwingende Gesetzesgrundlage der Landschaftsschutzgebiete, kurz LSG, aufweisen“ und er gibt damit den wichtigen Hinweis: „Die Verordnungen über die im Naturpark Fichtelgebirge gelegenen Landschaftsschutzgebiete beinhalten eine Erlaubnispflicht für jeden Drohnenflug.“

Die gute Nachricht: Trotz der unterschiedlichen Schutzgebietstypen im Naturpark Fichtelgebirge gilt für den Hobbyflieger ein einheitliches Vorgehen: „Vor einem geplanten Flug am besten über den Bayernatlas prüfen, ob der Flug in einem Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000-Gebiet – darunter fallen die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Vogelschutzgebiete – oder Naturschutzgebiet erfolgen soll. Ist dies der Fall, muss im entsprechenden Landkreis vorher bei der Unteren Naturschutzbehörde in den jeweiligen Landratsämtern eine Erlaubnis eingeholt werden“, erklärt die Gebietsbetreuerin. „In welchem Landkreis man sich mit seinem geplanten Drohnenflug befindet kann ebenfalls über den Bayernatlas ermittelt werden. Hier sieht man auch, ob man in einem Siedlungsraum ist, wo zum Beispiel wieder andere Regeln gelten.“

Besonders geschützte Vögel bedroht

Es reicht eine formlose E-Mail mit dem Ort des Fliegens sowie den GPS-Daten, dem Datum und dem Grund des Fluges. Die erteilte Erlaubnis muss zum Drohnenflug mitgenommen werden, da sonst bei einer Überprüfung von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden muss.

Hauptsächlich dient diese Verordnung dem Schutz von Vögeln. „Für Vögel sind Drohnen reine Stressauslöser“, erklärt Jessolat. „Vor allem größere Vögel wie der Uhu reagieren auf die Drohnen empfindlicher als kleinere. Hier gilt es, diese besonders geschützten Vögel zu schonen. Auch könnten sie die Brut aufgeben, wenn Drohnen zu nah ans Nest kommen. Für Arten, die in ihrem Bestand sowieso gering sind, ist dies natürlich gravierend und kann auf lange Sicht zum Verlust der Art führen.“ red