Welche Aussagen des Vaters von welchem Zeitpunkt dürfen verwendet werden? Wann sagte er als Zeuge aus, wann als Beschuldigter? Oder stammen die aufgezeichneten Äußerungen des Vaters eventuell von Momenten, in denen er von der Polizei belauscht wurde? Um solche Fragen drehte sich zunächst die Verhandlung am Dienstag. Der Vater des Amokläufers muss sich vor dem Landgericht Stuttgart verantworten, weil er die Tatwaffe unverschlossen aufbewahrt hatte. Mit dieser Pistole hatte am 11. März 2009 sein Sohn 15 Menschen und sich selbst erschossen.
Amoklauf-Prozess tritt auf der Stelle
Redaktion 12.10.2010 - 11:47 Uhr