So geht selbstbestimmtes Sterben

Von Sarah Bernhard

Wer sich am Ende seines Lebens nicht von den Entscheidungen anderer abhängig machen möchte, muss sich schon vorher über sein Sterben Gedanken machen. Wir haben Roland Konrad, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht bei der Bayreuther Kanzlei Hieber gefragt, was man im Vorhinein tun kann.

 
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Damit man am Lebensende nicht von anderen abhängig ist, muss man vorsorgen. Foto: Oliver Berg/dpa Foto: red

Herr Konrad, wie kann ich so vorsorgen, dass ich möglichst selbstbestimmt sterben kann?

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Roland Konrad: Da helfen nur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Beide müssen nicht notariell sein, auch handschriftliche Erklärungen gelten. Wichtig ist, dass keine Zweifel bleiben. „Ich will nicht an Schläuchen hängen“, reicht zum Beispiel nicht, weil auch eine Infusion ein Schlauch ist. Wenn Zweifel bleiben, ist das nicht nur für den behandelnden Arzt schwierig, sondern auch für den, den man bevollmächtigt hat. Mit dem muss man die ganze Sache natürlich vorher besprechen. Und er muss den Mumm haben, das, was ausgemacht wurde, auch durchzusetzen.

Kann man bei der Patientenverfügung etwas falsch machen?

Konrad: Besser eine schwammige Patientenverfügung als gar keine. Wenn man zum Beispiel nach einem Unfall im Koma liegt und nichts geregelt hat, bestellt ein Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann ein naher Angehöriger sein, es kann aber auch jemand Fremdes sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kinder untereinander zerstritten sind und sich nicht auf bestimmte Maßnahmen einigen können. Das müsste nicht sein.

Muss man die Unterlagen an einem besonderen Ort aufbewahren?

Konrad: Man sollte immer zwei Ausfertigungen haben, eine für sich, eine für den Bevollmächtigten. Wenn der nicht zur Familie gehört, kann es sein, dass er gar nicht zur Haustüre reinkommt, dann hilft die ganze Patientenverfügung nichts. Sinnvoll ist deshalb auch die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister. Sie kostet unter 20 Euro, dafür wird gespeichert, welche Dokumente es gibt, wo sie sind und wer der Bevollmächtigte ist. Das stellt nicht nur sicher, dass die Patientenverfügung auf jeden Fall gefunden wird. Sondern führt auch dazu, dass das Betreuungsgericht gar nicht erst einen externen Betreuer bestellt, sondern gleich auf den dort gemeldeten Bevollmächtigten zurückgreift.

Diese Unterlagen braucht man

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen am Ende des Lebens gewünscht werden, welche unterlassen werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Entscheidungen treffen darf, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, und welche Entscheidungen das sind. Man kann zum Beispiel ankreuzen, dass die Person in Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden darf, aber nicht in solchen der Vermögenssorge.

Die Betreuungsverfügung bestimmt, wer die Betreuung übernehmen soll, wenn sie nötig wird. Gibt es keine Betreuungsverfügung, übernimmt das ein gerichtlich bestellter Betreuer.