"Recht auf Vergessen" wird festgelegt - Künftig gibt es nur noch eine Anlaufstelle: den Bundesbeauftragte für Datenschutz Kommt die einheitliche EU-Datenschutzrichtlinie? Was Verbraucher wissen müssen

Von Detlef Drewes

Die 28 EU-Staaten wollen Internet-Nutzern künftig einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten garantieren. Die EU-Justizminister einigten sich am Montag bei ihrem Treffen in Luxemburg auf die seit mehr als drei Jahren diskutierte Datenschutzreform. Sie muss aber noch durchs Parlament. Was das für Verbraucher bedeutet, wenn sie in Kraft tritt, lesen Sie hier.

Unter anderem das "Recht auf Vergessen" wird festgeschrieben, wenn die neue EU-Datenschutzrichtlinie beschlossen wird. Bei uns erfahren Sie, was Verbraucher noch wissen müssen. Archivfoto: dpa Foto: red

"Die Reform wird für Klarheit und ein hohes Schutzniveau sorgen", sagte EU-Justizkommissarin Vera Jourova. Zu den wesentlichen Punkten gehört etwa das "Recht auf Vergessen", also dass Bürger personenbezogene Daten im Web löschen lassen können. Nutzer müssen demnach auch der Weiterverarbeitung ihrer Daten ausdrücklich zustimmen. Internetkonzerne müssen bei Verstößen Bußgelder zahlen.

Nach der Werbung weiterlesen

Die umfangreichen neuen Regeln werden die Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995 ersetzen, die als veraltet gilt. Nach ihrer Einigung müssen die Staaten noch einen Kompromiss mit dem Europaparlament finden, die Reform könnte somit frühestens zum Jahresende stehen und 2018 in Kraft treten.

Die wichtigstens Fragen und Antworten:

Kann ich künftig besser kontrollieren, was mit meinen Daten geschieht?

Das ist das Ziel der neuen Datenschutz-Verordnung. Zum einen müssen Internet-Anbieter den Nutzer fragen, ob er der weiteren Nutzung seiner Daten zustimmt – und zwar „ausdrücklich“, wie es die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben wollen. Zu dieser Information gehört auch, das der User darüber aufgeklärt wird, zu welchen Zwecken die Daten weitergegeben werden sollen.

 Kann ich meine persönlichen Angaben denn auch wieder löschen lassen?

Das neue Recht führt einen Anspruch für jeden Nutzer ein, seine persönlichen Daten löschen zu lassen. Der Anbieter muss diesen „Antrag auf Vergessen“ ausdrücklich auch an alle anderen Anbieter weiterleiten, denen er die Informationen überlassen hat. Im Parlament will man einen schwächeren Schutz, weil es nicht nur das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gibt, sondern auch ein Recht der Öffentlichkeit auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Vor allem Prominente müssen da unter Umständen mehr Veröffentlichungen über ihre Privatsphäre hinnehmen als andere. Das Recht auf Löschen gilt ausdrücklich auch für Verknüpfungen in Suchmaschinen, durch die jemand beruflich oder privat verletzt werden könnte.

 Was passiert, wenn ein Unternehmen sich weigert?

Im äußersten Fall können Strafen verhängt werden, die von fünf Prozent des Jahresumsatzes bis zu 100 Millionen Euro reichen.

An wen kann ich mich wenden?

Künftig gibt es nur noch eine Anlaufstelle: Das ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Egal in welchem EU-Land eine Löschung von Daten erreicht werden soll – er ist dafür die richtige Adresse.

Dürfen meine Daten an Internetdienste oder gar Geheimdienste außerhalb der EU weitergereicht werden?

Die amerikanische Regierung hat in dieser Frage sehr heftig in Brüssel interveniert. Im Entwurf der Kommission und der Justizminister ist dazu keine neue Regelung enthalten. Das Europäische Parlament besteht jedoch darauf, dass Daten ausschließlich bei bestehenden Rechtshilfeabkommen und auf der Grundlage des europäischen Rechts an Dritte weitergeleitet werden dürfen. Damit dürfte auch die Facebook-Zentrale in Irland keine User-Daten mehr ungehindert in die USA fließen lassen.

Dürfen Internet-Dienstleister weiter alle Daten erheben, die sie interessieren?

Nein, die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Anbieter, sparsam mit persönlichen Informationen umzugehen. Ein Beispiel: Wer lediglich ein Mail-Postfach eröffnen möchte, muss nicht nach seiner Religion gefragt werden. Erlaubt ist lediglich die Abfrage  der Daten, die „zur Erbringung des Dienstes wirklich nötig sind“.

Mit Material von dpa.