Kernfrage im aktuellen Fall ist: War es den Verlagen zuzumuten, zunächst den Host-Provider in Schweden in Anspruch zunehmen? Koch zufolge wäre etwa eine einstweilige Anordnung gegen den die Hostingfirma möglich gewesen, um Namen und Anschriften der Betreiber zu ermitteln.
Der Anwalt der Verlage betonte hingegen, mit einem Namen sei bei Piraten-Webseiten nichts erreicht, da deren rechtswidriges Geschäftsmodell darauf beruhe, dass Identitäten verschleiert würden. "Die Verletzer sind nicht greifbar." Sie würden sich auch bei einer mit beträchtlichen Kosten verbundenen Ausschöpfung der Rechtswege und nach vielen überflüssigen Korrespondenzen allen Maßnahmen der Vollstreckung entziehen. Er warnte davor, bei Betreibern, die "außerhalb der Rechtsordnung agieren", an Formalitäten festzuhalten.
Der Telekom-Anwalt wiederum verwies darauf, dass auch mit DNS-Sperren die Verbreitung von Inhalten nicht unterbunden werde. Auch habe der Internetzugangsanbieter keinen Einblick in die Inhalte der Webseiten. Zudem sei unklar, wie lange und für welche Werke die Sperren gelten sollten.