Darf eine Tierhalterin ihre Schlangen mit lebenden Mäusen füttern? Und wenn ja - unter welchen Bedingungen? Um diese Fragen dreht sich ein Prozess vor dem Münchner Verwaltungsgericht. Die Paragrafen 17 und 18 des Tierschutzgesetzes formulieren es so: Ohne einen vernünftigen Grund darf kein Wirbeltier getötet, ohne vernünftigen Grund darf ihm kein Leiden zugeführt werden. Im selben Gesetz, Paragraf 2, heißt es aber auch: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen."