Darf eine Tierhalterin ihre Schlangen mit lebenden Mäusen füttern? Und wenn ja - unter welchen Bedingungen? Um diese Fragen dreht sich ein Prozess vor dem Münchner Verwaltungsgericht. Die Paragrafen 17 und 18 des Tierschutzgesetzes formulieren es so: Ohne einen vernünftigen Grund darf kein Wirbeltier getötet, ohne vernünftigen Grund darf ihm kein Leiden zugeführt werden. Im selben Gesetz, Paragraf 2, heißt es aber auch: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen."
Prozess um tote oder lebende Futtertiere
Redaktion 23.06.2016 - 07:47 Uhr