"Rosengarten" Tochter darf Mutter im Seniorenheim besuchen

Von Klaus Rössner
Die Senioren-Wohnanlage "Rosengarten" in Neuenmarkt. Foto: red Quelle: Unbekannt

MÜNCHEN/NEUENMARKT.  Die bisher praktizierte Regelung der Arbeiterwohlfahrt, das Besuchsrecht in ihren Heimen auf eine einzige Person zu beschränken, ist rechtlich nicht haltbar. Das ist die Quintessenz aus einer Stellungnahme des bayerischen Gesundheitsministeriums. Die Behörde wurde tätig, nachdem eine Neuenmarkter Bürgerin sich über die Besuchsregeln des Awo-Heims „Rosengarten“ beschwert hatte.

 
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Wie berichtet, war es der 59-jährigen Sonja Popp untersagt worden, ihre eigene Mutter, die im „Rosengarten“ lebt, zu sehen. Die Leitung des Hauses hatte das Besuchsverbot damit begründet, dass eine Enkeltochter der 83-Jährigen als deren Betreuerin fungiert. Deshalb dürfe ausschließlich sie die Seniorin aufsuchen. Dies, so der Leiter der Einrichtung, Thomas Scherer, werde in allen Awo-Einrichtungen analog gehandhabt und entspreche den Vorgaben des Landesverbandes. Die Regelung sei auch mit dem Kreisverband abgesprochen.

Von unserer Zeitung um eine rechtliche Beurteilung gebeten, wurde das Landratsamt Kulmbach tätig. Jurist Oliver Hempfling wandte sich an das bayerische Innenministerium mit der Bitte um Interpretation der seit 9. Mai gültigen Maßnahmenverordnung. Denn der Text weise eine gewisse Unschärfe auf. Je nach Deutung liege des Besuchsrecht ausschließlich bei einer einzigen, zu benennenden Person oder aber – im anderen Fall – zusätzlich bei engen Familienangehörigen des Bewohners.

Die rechtliche Antwort aus München erreichte Hempfling noch am Wochenende. Darin stellt das Gesundheitsministerium klar, dass die weiter reichende Auslegung die richtige ist: Sowohl engen Familienangehörigen als auch einer gesondert benannten Person ist das Besuchsrecht zu gewähren.

Mit dieser Auskunft wird eine Rechtsunsicherheit ausgeräumt, von der ein größerer Kreis betroffen war. Nach Kurier-Informationen hat die Tochter der Seniorin inzwischen einen Besuchstermin zugebilligt bekommen. Auf die rechtliche Klarstellung reagierte sie mit großer Erleichterung und Genugtuung.

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