Hier ein Überblick über die Beschlüsse:
- Die erste Sonderzahlung in Höhe von 1240 Euro erfolgt im Juni 2023.
- In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 werden dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro geleistet.
- Die Zahlungen aus dem Inflationsausgleichgeld summieren sich auf insgesamt 3000 Euro und sind steuer- und abgabenfrei.
- Ab März 2024 soll es als Lohnplus einen Sockelbetrag von 200 Euro brutto sowie anschließend 5,5 Prozent mehr Lohn geben.
- Wird dabei keine Erhöhung um 340 Euro brutto erreicht, soll der betreffende Erhöhungsbetrag auf diese Summe gesetzt werden.
- Die Laufzeit der Vereinbarung im öffentlichen Dienst soll 24 Monate betragen.
Wer ist von der Tarifsteigerung betroffen?
Die Steigerung der Einkommen gilt für Angehörige zahlreicher verschiedener Berufe im öffentlichen Dienst – unter anderem für Frauen und Männer, die als Erzieher, Busfahrer, Angestellte von Bädern, Feuerwehrleute, Kranken- und Altenpfleger, Verwaltungsangestellte, Klärwerksmitarbeiter, Förster oder Ärzte arbeiten.
Es geht um das Einkommen von über 2,4 Millionen Tarifbeschäftigten der kommunalen Arbeitgeber und 134 000 des Bundes. Für die Arbeitnehmer der Länder – wie zum Beispiel Polizisten oder Lehrer – gilt jedoch ein eigenständiger Tarifvertrag (TV-L – Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder).
Wer erhält die Inflationsprämie im Öffentlichen Dienst?
Im Öffentlichen Dienst wird die Inflationsprämie grundsätzlich durch Tarifverträge (für Angestellte) und durch Gesetze (für Beamte) geregelt. Zu diesen Beschäftigten gehören . . .
· Angestellte von Bund/Kommunen (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände/VKA)
· Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und am Stichtag 1. Mai 2023 beschäftigt sind, wird ein Inflationsausgleichsgeld gezahlt.
· Studierende, Auszubildende sowie Praktikanten, die abweichend von den oben genannten Regelungen im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro und ab Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 110 Euro erhalten.
· Teilzeitkräfte, die Sonderzahlungen anteilig nach ihrer Wochenarbeitszeit erhalten.