Roland Zahn, Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in Pegnitz, zeigt sich angesichts der Entwicklung bestürzt. „Wenn sie wollen, dass der Nachwuchs noch mehr schwindet und die Motivation der 16 bis 18-Jährigen auf Wettkämpfe reduziert wird, gehen wir schwierigen Zeiten entgegen“.
Im Zweifel haftet der Einsatzleiter
Sollte einmal ein Jugendlicher im Gefahrenbereich verunglücken, greife laut Bayerischem Feuerwehrgesetz zwar in jedem Fall die kommunale Unfallversicherung Bayern, allerdings könnte unter Umständen der zuständige Einsatzleiter in Regress genommen werden, sofern der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Die Abgrenzung des Gefahrenbereichs unterliegt dabei ebenfalls dem Ermessen des Einsatzleiters.
Verboten ist der Jugendeinsatz im Bereich von Sprungtüchern und Sprungpolstern, beim Retten oder Bergen von Menschen, bei der Rettung oder Bergung von Tieren über Leitern oder durch Abseilen, bei Rettungen/Bergungen aus umschlossenen Räumen (auch Fahrzeuge), bei Absperr – und Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehr, beim Einsatz von Schere, Spreizer oder Motorsäge, bei Arbeiten mit brennbaren, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, bei Arbeiten die das Tragen von Atemschutz nötig machen oder auch bei maschinellen Zugeinrichtungen. Generell ist es auch verboten, jugendliche Feuerwehranwärter in der Nacht oder bei Dunkelheit einzusetzen.
Erfolglos gewehrt
Die Jugendfeuerwehr in Harra im Saale-Orla-Kreis hatte sich gegen den Beschluss gewehrt. Denn Paragraf 13 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ließ zu, dass sie Jugendliche aktiv einsetzen dürfen – außerhalb des Gefahrenbereichs und unter Aufsicht eines erfahrenen Betreuers. Außerdem, so argumentierte man in Harra, werden die ausgebildeten Jugendlichen durch die Einsätze motiviert, bei der Feuerwehr weiterzumachen. Nach einer Diskussion im Landtag haben sich das Thüringer Innenministerium und der Thüringer Feuerwehrverband aber nun verständigt, die Auffassung der Unfallkasse zu übernehmen. Allerdings: Ohne das Landesgesetz zu ändern. Das wäre aber noch möglich, so ein Ministeriumssprecher, wenn die Feuerwehren das wollen.