Neue Regelungen Dürfen Jugendfeuerwehren bald nicht mehr zu Einsätzen fahren?

Von Markus Roider
Foto: red Foto: Valentin Tischer

ERFURT/BAYREUTH/PEGNITZ. Bislang durften Jugendliche im Rahmen ihrer Feuerwehrausbildung bei vielen Einsätzen mit anpacken und beispielsweise Ölspuren kehren oder aus der Entfernung vom Treiben der Aktiven lernen. Damit ist es nun zumindest schon in Thüringen vorbei. Der Grund: Neue Regeln der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte. Ob Bayern nachzieht, ist bislang noch unklar.

 
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Man kann sie gut erkennen: Jugendfeuerwehrleute. Sie tragen gesonderte Kleidung und stehen im Einsatz unter Beobachtung und Anleitung. Bislang duften die 16-18 Jährigen auch zu Einsätzen mitfahren. Alleine schon, um Erfahrung zu sammeln, da sie mit Ausbildung ab der Vollendung des 18. Lebensjahres aktiv zum Einsatz dürfen. Da empfiehlt es sich, „heiße Luft geschnuppert“ zu haben.

Doch die Unfalkassen sehen das skeptisch. Es gehe um besseren Schutz vor Unfällen und Traumata. Dazu habe man entsprechend neue Regeln aufgestellt, sagte ein Sprecher. Bisher galt das Einsatzverbot nur für den direkten Gefahrenbereich. Jetzt dürfen die Jugendlichen aber endgültig nicht mehr zu Einsätzen mitfahren. Darauf haben sich der Thüringer Feuerwehrverband und das Thüringer Innenministerium verständigt, berichtet der MDR am Sonntag. Somit dürfen laut dem Bericht etwa 17-Jährige mit Feuerwehrausbildung nicht mehr die Ölspur von der Straße fegen oder den Wasserschlauch halten.

In Bayern bislang erlaubt

Auch im Landkreis Bayreuth durften Jugendfeuerwehrleute bislang im Alter von 16-18 Jahren mit zu Einsatz fahren. Das regelt Artikel 7 Absatz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Demnach ist es den Anwärtern zwar gestattet auszurücken, „sie müssen allerdings außerhalb des Gefahrenbereichs bleiben“, sagt Carolin Rausch vom Kreisfeuerwehrverband Bayreuth. Voraussetzung sei aber eine so genannte „MTA“-Ausbildung (früher: Truppmann). Dabei handelt es sich um die „Modulare Trupp Ausbildung“ (MTA). Hat diese ein Jugendlicher absolviert, darf er an Einsätzen teilnehmen und bekommt einen gelben Helm. Dieser diene laut Rausch nicht nur zur besseren Unterscheidung, er sei auch stabiler gebaut und biete höheren Schutz als der rote Helm der Jugendfeuerwehr.

Die Sorge der Unfallkassen sei nachvollziehbar, sagt Feuerwehrsprecherin Rausch. Allerdings habe man mit Artikel 7 bereits klare Regelungen getroffen, die bislang auch griffen. Ihr sei bislang kein einziger Fall aus der Region bekannt, wo ein Jugendfeuerwehr-Angehöriger zu Schaden gekommen sei. Den Jugendlichen stehe immer eine erfahrene erwachsene Einsatzkraft zur Seite und im Notfall greife auch eine Führungskraft ein, die neben dem örtlichen Einsatzleiter im Landkreis Bayreuth fast immer beratend mitalarmiert wird.

Ob in Bayern ein solches Verbot zu erwarten ist, kann man schlecht einschätzen. Der derzeit amtierende Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes, Hermann Schreck, der in der Region auch als langjähriger Kreisbrandrat bekannt ist, war für ein Gespräch am Sonntag verständlicher Weise nicht zu erreichen. Er war mit seinen Kollegen noch bis 8 Uhr bei einem mehrstündigen Einsatz im Landkreis Bayreuth gebunden. Ein Reiterhof stand in Flammen, wir hatten berichtet.

Roland Zahn, Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr in Pegnitz, zeigt sich angesichts der Entwicklung bestürzt. „Wenn sie wollen, dass der Nachwuchs noch mehr schwindet und die Motivation der 16 bis 18-Jährigen auf Wettkämpfe reduziert wird, gehen wir schwierigen Zeiten entgegen“.

Im Zweifel haftet der Einsatzleiter

Sollte einmal ein Jugendlicher im Gefahrenbereich verunglücken, greife laut Bayerischem Feuerwehrgesetz zwar in jedem Fall die kommunale Unfallversicherung Bayern, allerdings könnte unter Umständen der zuständige Einsatzleiter in Regress genommen werden, sofern der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Die Abgrenzung des Gefahrenbereichs unterliegt dabei ebenfalls dem Ermessen des Einsatzleiters.

Verboten ist der Jugendeinsatz im Bereich von Sprungtüchern und Sprungpolstern, beim Retten oder Bergen von Menschen, bei der Rettung oder Bergung von Tieren über Leitern oder durch Abseilen, bei Rettungen/Bergungen aus umschlossenen Räumen (auch Fahrzeuge), bei Absperr – und Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehr, beim Einsatz von Schere, Spreizer oder Motorsäge, bei Arbeiten mit brennbaren, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, bei Arbeiten die das Tragen von Atemschutz nötig machen oder auch bei maschinellen Zugeinrichtungen. Generell ist es auch verboten, jugendliche Feuerwehranwärter in der Nacht oder bei Dunkelheit einzusetzen.

Erfolglos gewehrt

Die Jugendfeuerwehr in Harra im Saale-Orla-Kreis hatte sich gegen den Beschluss gewehrt. Denn Paragraf 13 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ließ zu, dass sie Jugendliche aktiv einsetzen dürfen – außerhalb des Gefahrenbereichs und unter Aufsicht eines erfahrenen Betreuers. Außerdem, so argumentierte man in Harra, werden die ausgebildeten Jugendlichen durch die Einsätze motiviert, bei der Feuerwehr weiterzumachen. Nach einer Diskussion im Landtag haben sich das Thüringer Innenministerium und der Thüringer Feuerwehrverband aber nun verständigt, die Auffassung der Unfallkasse zu übernehmen. Allerdings: Ohne das Landesgesetz zu ändern. Das wäre aber noch möglich, so ein Ministeriumssprecher, wenn die Feuerwehren das wollen.

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