Das Thema bewegt viele Menschen: Der Gerichtssaal war mit 30 Zuhörern überfüllt wie selten, es mussten sogar Stühle hineingetragen werden. Arbeitsgerichtsdirektor Friedrich Schütz erläuterte die entscheidende Frage: Ist der Anspruch, Auskunft über die Kündigungsgründe zu bekommen, vererblich? Und wie viel darf über den Inhalt der Kündigung an die Mutter weitergegeben werden? Laut Gesetz hat der Arbeitgeber den Betroffenen über die Kündigungsgründe schriftlich zu informieren. Dies war am 5. Februar 2013 auch geschehen: Das Arbeitsverhältnis war außerordentlich fristlos gekündigt worden. Sven K. soll in seinen Provisionsabrechnungen vom Juli, Oktober, November und Dezember 2012 Zahlungen geltend gemacht haben, die ihm „aufgrund der Täuschung“ von der Firma auch ausgezahlt wurden, hieß es. Vier Tage später erhängte sich der 41-Jährige.