Die Ermittler und die Staatsanwaltschaft hätten die Verfahrensgänge, die jeweils zur Heimunterbringung der beiden Kinder geführt hatten, sowie die Betreuung der Kinder in dem Kinderheim umfassend geprüft. Die pauschalen Behauptungen des Anzeigenerstatters hätten sich dadurch nicht bestätigt, teilt die Staatsanwaltschaft Hof weiter mit. Die jeweils zuständigen Jugendämter hätten weder bei der Betreuung des Mädchens noch bei der Betreuung des Jungen Fürsorge- oder Erziehungspflichten verletzt, heißt es.
Die Staatsanwaltschaft konnte feststellen, dass Jugendämter beide Kinder seit mehreren Jahren betreuten. Die Betreuungsformen hätten aber jeweils der Lebenssituation der Kinder entsprochen. Insbesondere habe es in der Zeit, in der der Junge im Kinderheim unterbracht war, keine Hinweise auf eine akute Gefahr gegeben, dass er sich selbst oder andere gefährden könnte.
Er sei entsprechend den Empfehlungen in einer heilpädagogischen Gruppe des Kinderheims untergebracht gewesen. Auch die Heimerziehung des Mädchen war richterlich genehmigt. Die entsprechenden Rechtsvorschriften des Familienrechts seien eingehalten worden.
Schließlich konnte die Staatsanwaltschaft auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht sowie der Fürsorge- oder Erziehungsplicht der zuständigen Mitarbeiter des Kinderheims festgestellen. Insbesondere aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Jungen habe es in dem Kinderheim eine aufwendige Betreuung gegeben, die über die gewohnte Betreuung hinausging.
Die Tatsache, dass zur Tatzeit in dem Kinderheim ein Fenster im Badezimmer zum Lüften geöffnet war, stelle aus strafrechtlicher Sicht keine Verletzung von Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter gegenüber den betreuten Kindern dar, teilt die Staatsanwaltschaft weiter mit.
Auch fehle es an einem unmittelbaren Zurechnungszusammenhang zwischen einer Sorgfaltspflichtverletzung und den späteren Sexualhandlungen des 27-Jährigen beziehungsweise dem Tötungsdelikt des elfjährigen Jungen.