Auf dem Stuttgarter Frühlingsfest hat ein junger Mann mit einer Machete hantiert. Der 19-Jährige wurde anschließend festgenommen, ist inzwischen aber wieder auf freiem Fuß, wie die Polizei mitteilte.
Auf dem Stuttgarter Frühlingsfest bricht ein Streit aus. Plötzlich zieht ein Mann eine Machete. Obwohl Macheten rechtlich nicht als Waffen gelten, ist ihr Besitz doch eingeschränkt. Wie sieht es mit anderen Hieb- und Stichgegenständen aus? Eine Übersicht.
Auf dem Stuttgarter Frühlingsfest hat ein junger Mann mit einer Machete hantiert. Der 19-Jährige wurde anschließend festgenommen, ist inzwischen aber wieder auf freiem Fuß, wie die Polizei mitteilte.
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Nun laufen die Ermittlungen. Beamte hatten am Samstagabend (27. April) über Video beobachten können, wie der junge Mann während einer körperlichen Auseinandersetzung auf dem Festgelände ein längeres Messer zog. Verletzt wurde den Angaben zufolge niemand.
„Die zu prüfenden Vorwürfe gehen in Richtung Bedrohungssachverhalt“, sagt ein Sprecher der Polizei. Am Sonntag blieb zunächst offen, wie der 19-Jährige unbemerkt mit der Waffe auf das Festgelände in Stuttgart kam. An den Eingängen gibt es Sicht- und Taschenkontrollen, Waffen sind auf dem Wasen verboten.
Ja. Es gibt kein ausdrückliches Verbot für den Besitz von Macheten im Waffengesetz (WaffG), solange keine anderen Rechtsvorschriften verletzt werden. Laut § 42a WaffG ist das Tragen von Macheten außerhalb von befriedetem Besitztum, also außerhalb des eigenen Grundstücks oder einer Wohnung, untersagt.
Nein. Die Verwendung einer Machete unterliegt rechtlichen Vorgaben, die in Paragraf 42a des Waffengesetzes (WaffG) geregelt sind. In Abschnitt 1 heißt es, dass Messer mit eigenständig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehende Messer mit eine Klingenlänge über 12 Zentimetern nicht geführt werden dürfen.
Macheten gehören zur zweiten Kategorie, obwohl sie laut Gesetz nicht als Waffen gelten. Der Besitz von Macheten ist dagegen ohne Einschränkung durch das Gesetz erlaubt.
Ja. Das Führen von Macheten in der Öffentlichkeit ist generell verboten. Es besteht ein Führungsverbot für diese feststehenden Messer. Das bedeutet, dass sie nicht offen mitgeführt werden dürfen.
Es gibt allerdings Ausnahmen vom Führungsverbot:
Butterfly: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
Dolch: beidseitig geschliffene Klinge, egal ob feststehende Klinge oder Klappmesser
Fallmesser: Öffnen des Messers funktioniert mit Schwerkraft, kein Federmechanismus
Faustmesser: Wird mit der Faust umklammert.
Feststehendes Messer (Klingenlänge mehr als 12 cm): durchgehender Stahl, nicht klappbar
Feststehendes Messer (Klingenlänge unter 12 cm): durchgehender Stahl, nicht klappbar
Karambit: klauenförmige Klingen und meistens ein Ring am Griffende, egal ob klappbar oder nicht
Klappmesser (beidhändig): Muss mit zwei Händen geöffnet werden, egal ob mit oder ohne feststellbarer Klinge.
Klappmesser (einhändig, feststellbar): Wird auch Einhandmesser genannt. Kann einhändig geöffnet werden, mit feststellbarer Klinge.
Küchenmesser (Klingenlänge mehr als 12 cm): durchgehender Stahl, nicht klappbar
Machete: langes feststehendes Messer
Rasiermesser (Klingenlänge unter 12 cm): klappbar mit einer Klingenlänge unter 12 cm
Rettungsmesser: in Form eines Springmessers oder Fallmessers
Schlagring: Handwaffe, die aus einem Griff besteht, durch die die Finger der Faust gesteckt werden, egal ob mit längeren Stacheln, Nieten oder Klingen.
Springmesser: Klinge wird mittels Federkraft in einem Bogen nach vorne geschleudert und dort verriegelt.
Stiletto: Dolch mit Dreikant- oder Vierkant-Klinge
Taschenmesser: einhändig zu öffnen, egal ob eine feststellbare oder nicht-feststellbare Klinge
Wurfmesser: Beide Klingenseiten sind geschliffen, nur eine Klingenseite geschliffen, ein feststehendes Messer.
Wurfsterne (Shuriken): Aus einer sternförmigen metallenen Scheibe mit scharf geschliffenen Rändern und Spitzen bestehende Waffe zum Werfen.