Der Generalanwalt folgte größtenteils den Argumenten der Lebensmittelhändler. Das Pfand könne den Käuferinnen und Käufern zurückerstattet werden und sei daher - anders als etwa eine Steuer - kein Bestandteil des endgültigen Kaufpreises. Wäre das Pfand schon im Preis eingerechnet, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den Produkten ziehen, da für manche Pfand erhoben werde, für andere aber nicht. Je nach Art der Verpackung ist das Pfand auch unterschiedlich hoch, was einen Vergleich nochmal erschwere.