Erfurt - Für Schwangere gelten laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts längere Fristen bei Kündigungsschutzklagen. Klagen seien auf Antrag nachträglich dann zulässig, wenn eine Frau schuldlos von ihrer zum Zeitpunkt der Entlassung bereits bestehenden Schwangerschaft erst nach Ablauf der allgemeinen dreiwöchigen Klagefrist erfährt, stellte der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt klar (2 AZR 156/24).