Auch bei den erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen für kleine Geflügelhaltungen (bis 1000 Tiere), die am 1. Februar angeordnet wurde, wird es bleiben. Eine Aufhebung dieser beiden Anordnungen könne erst nach einer günstigen Risikobewertung durch das Friedrich-Löffler-Institut beziehungsweise das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erfolgen.
Die Aufstallpflicht bedeutet allerdings nicht, dass alle Tiere in einem festen Stall eingesperrt werden müssen. Auch eine vor Wildvögeln geschützte Unterbringung in einer Außen-Voliere ist möglich, sodass die Tiere weiterhin Tageslicht und Freiluft erhalten.
Eine solche Schutzvorrichtung muss seitlich zum Beispiel durch ein Gitter oder Netz mit nicht mehr als 25 Millimeter Maschenweite gegen ein Eindringen von Wildvögeln gesichert sein und ein Dach haben, damit kein Vogelkot von oben in die Fläche fallen kann.
Wichtig seien auch weitere strenge Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen sowie Schuhwerk und Schutzkleidung, die nur im geschützten Geflügelbereich getragen werden. Dazu gehören auch Futter- und Einstreulager, die für Wildvögel nicht erreichbar sind, und das ausschließliche Tränken der Tiere mit Leitungswasser.