Hunde vor Gericht: Sechs Fälle

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Für manche Zeitgenossen ist der Hund nicht der beste Freund des Menschen, sondern ein vierbeiniges Ärgernis. Zeigt er Zähne, bellt oder schmutzt, werden Bello und Co manchmal auch zum Fall für den Richter. Wir stellen sechs ungewöhnliche Prozesse vor.

 
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Gedeckte Hündin

Rüden dürfen Hündinnen nicht ohne Einverständnis der Besitzer decken. Tun sie es doch, gilt das als Sachbeschädigung. 2014 verlangte der Anwalt einer Hundehalterin vor dem Landgericht Coburg in Bayern 16 000 Euro Schmerzensgeld. Die Prozessgegner einigten sich schließlich auf eine Zahlung von 500 Euro.

Laute Hunde

Nachbarn des Veterinärmedizinischen Instituts der Freien Universität in Berlin scheitern 2014 mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie fühlen sich unter anderem von Hundegebell gestört. Es gebe aber keine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, urteilen die Richter.

Verleugneter Hund

Eine Vermieterin warf einem Mieter 2009 vor, trotz Verbots einen Hund zu halten. Der Mann beteuerte, Bulldogge Clyde lebe bei seiner Mutter im Haus. Clyde wurde in den Zeugenstand des Amtsgerichts Köln geladen. Dort wurde klar: Die Seniorin wird mit dem großen Tier gar nicht fertig. Das Gericht gab der Vermieterin Recht.

Hund gegen Postbote

Von Hunden angegriffene Briefträger dürfen sich auch mit Fußtritten und Knüppeln wehren. Das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) befand 1997, die Tierarzt-Kosten für Dackel Biene müsse sein Besitzer tragen - und nicht der Zusteller.

Hund gegen Parkett

Der Labrador eines Mieters zerkratzte das Parkett der Wohnung. Das Landgericht Koblenz sprach dem klagenden Vermieter 2014 die Kosten für die Instandsetzung von rund 5000 Euro zu. Der Schaden war vermeidbar, urteilten die Richter. So hätte der Mieter dem Tier sogenannte Hundesocken anziehen können.

Hunde in Mengen

Mieter einer 2,5-Zimmer-Wohnung hielten dort fünf Hunde. Zu viel, urteilte 2014 das Amtsgericht München und gab der Klage des Vermieters Recht. Hundehaltung sei zwar grundsätzlich im Haus erlaubt. Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht aber nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch, befanden die Richter.

dpa

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