Kinderkrankengeld können allerdings nur gesetzlich krankenversicherte, berufstätige Eltern erhalten, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist. Weil Minijobs keinen eigenen Krankenversicherungsschutz begründen, fallen diese durch.
Im Minijob wird lediglich ein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Für den Minijobber oder die Minijobberin entsteht daraus kein eigener Versicherungsschutz, und sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Aus diesem Grund erhalten sie kein Kinderkrankengeld.
Andere Leistungen gelten auch für Minijobber
Es gibt aber andere Leistungen. Während der Coronapandemie können berufstätige Eltern eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, wenn sie die Betreuung ihres Kindes übernehmen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Das gilt auch für Minijobber.
Bis zum 31. März 2021 erhalten Minijobber eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Die Entschädigung wird für jedes Elternteil für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für Alleinerziehende längstens für 20 Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn oder 20 Wochen muss nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
Eltern können eine Entgeltfortzahlung erhalten
Unabhängig von der Coronapandemie haben Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes durch ihren Arbeitgeber. Hat das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist es behindert und auf Hilfe angewiesen, so kann ein Elternteil zu dessen Pflege oder Betreuung zu Hause bleiben – und für bis zu fünf Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten.
Im Minijob können Arbeitgeber diesen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch vertragliche Vereinbarungen allerdings einschränken. In diesem Fall ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, dem Minijobber oder der Minijobberin eine unbezahlte Freistellung zu gewähren.