HGÜ-Trasse Bundesgericht weist Klage des Landkreises ab

red
Die HGÜ-Leitung soll in der Erde verbuddelt werden. Foto: dpa/Marijan Murat

Damit ist der juristische Kampf gegen die HGÜ-Trasse noch nicht beendet. Rechtsanwalt Wolfgang Baumann hält es für „äußerst unglücklich“, dass noch immer keine Begründung vorliegt.

 
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Wunsiedel - Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat dem Landkreis Wunsiedel noch immer keine Begründung geschickt, warum es dessen Klage gegen die Planung des Südost-Links abgewiesen hat. Wie berichtet, sind der Landkreis Wunsiedel, die Stadt Marktredwitz, der Bund Naturschutz und der Deutsche Wanderverband (Fichtelgebirgsverein) mit einem Eilantrag und einer Klage gegen die Höchstspannungs-Gleichstromtrasse (HGÜ) vorgegangen. Wie das Landratsamt Wunsiedel mitteilt, liegt die schriftliche Begründung der Ablehnung noch nicht vor.

Nur Spekulationen möglich

Der vom Landkreis engagierte Rechtsanwalt Wolfgang Baumann hält das Vorgehen der Leipziger Bundesrichter für „äußerst unglücklich, da hinsichtlich des Ausgangs des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens sowie über die Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels gegen diese Eilentscheidung keine weitere Einschätzung abgegeben werden kann“. Baumann kann daher nur spekulieren, was die Richter zu der Ablehnung bewogen haben kann. „Es besteht die Möglichkeit, dass der Senat eine Entscheidung über sämtliche Rechtsfragen im Eilverfahren als zu komplex angesehen und allein aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung die Anträge abgelehnt hat, um den Netzausbau bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zu verzögern“, teilt er in einem Schreiben mit. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wären dann seiner Ansicht nach noch völlig offen. Allerdings, und auch das kann ein Grund sein, könnte der Senat zum Ergebnis gekommen sein, dass die Klage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Baumann verweist darauf, dass im Hauptsacheverfahren aber noch über ein wichtiges Argument des Landkreises entschieden werden muss. So werfe die Klage die Frage auf, ob der gesetzliche Ausschluss des Rechtsschutzes im Netzausbaubeschleunigungsgesetz gegen die Aarhus-Konvention verstoße und daher europarechtswidrig sei. Die Aarhus-Konvention ist ein Übereinkommen aller EU-Mitglieder über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jedem Menschen Rechte im Umweltschutz zuschreibt.

Argumente bleiben gültig

Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Ablehnung der Klage keinen Einfluss auf das eigentliche Hauptsacheverfahren hat. Sollte auch dieses keinen Erfolg bringen, sind die Argumente der Kläger laut Baumann dennoch für einen eventuellen Planfeststellungsbeschluss relevant. Unter anderem werden die Quecksilberproblematik bei der Unterquerung der Kösseine, offene Fragen zur Strategischen Umweltprüfung und die Methodik des Alternativenvergleichs thematisiert. red

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