Gestohlene Kunst BGH muss Eigentumsrechte klären

/Markus Roider
Foto: Uli Deck Foto: dpa

KARLSRUHE. Ein Streit um zwei Ölgemälde des deutschen Malers Hans Purrmann (1880-1966) stellt den Bundesgerichtshof (BGH) vor grundsätzliche Fragen zum Umgang mit gestohlener Kunst. Die Bilder waren der Familie des Künstlers 1986 entwendet worden. 2009 tauchten sie bei einem Autotechnik-Großhändler ohne Kunstkenntnisse wieder auf. Die Frage ist, wem sie heute gehören. Das Urteil wird nach weiteren Beratungen in den nächsten Wochen verkündet, wie es am Freitag nach der Verhandlung in Karlsruhe hieß. (Az. V ZR 255/17)

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

Eine zentrale Rolle spielt dabei ein Vorgang, den Juristen «Ersitzung» nennen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) wird «eine bewegliche Sache» zum Eigentum, wenn man sie zehn Jahre am Stück besitzt. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur, wenn dem Besitzer klar sein musste, dass ihm die Sache nicht rechtmäßig gehört.

Der Großhändler sagt, er habe die Gemälde in den späten 1980er Jahren von seinem Stiefvater geschenkt bekommen. Dieser habe sie von einem Antiquitätenhändler gehabt. Ein Enkel Purrmanns will die Bilder zurück, die seit der Beschlagnahme beim Amtsgericht Ansbach liegen und mehr als 100 000 Euro wert sein sollen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Gemälde dem Großhändler zugesprochen.  

Nach Auffassung der BGH-Richter enthält dieses Urteil allerdings mehrere Rechtsfehler, die geeignet sind, «das Vertrauen in die Rechtsprechung leiden zu lassen», wie die Senatsvorsitzende Christina Stresemann sagte. So hatte das OLG dem Enkel nicht einmal glauben wollen, dass die Bilder Originale sind und gestohlen wurden.

Hauptproblem ist aber die «Ersitzung», die bei Kunstraub häufig ins Spiel kommt. Bei Entstehung des BGB habe sich niemand vorstellen können, dass daraus im 20. Jahrhundert ein systematisches Problem werden könnte, sagte der BGH-Anwalt des Enkels. Das Recht müsse sich dem anpassen. Stresemann deutete allerdings an, dass dieses Dilemma wohl der Gesetzgeber lösen müsse - auch wenn man in dem Fall gut nachvollziehen könne, dass die Familie die Bilder zurückhaben will.

Autor

Bilder