Gesetzesänderung Bei Berufskrankheiten schneller an Hilfen kommen

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Wer beispielsweise als Friseurin an einer Hautkrankheit leidet, muss nun nicht mehr den Beruf aufgeben, um Leistungen wegen einer Berufskrankheit zu bekommen. Foto: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa Quelle: Unbekannt

BAYREUTH. „Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ – vielleicht liegt es ja auch am so sperrigen Namen, dass diese vom Bundestag bereits vor gut zwei Wochen gefällte Entscheidung in der breiten Öffentlichkeit bislang noch keinen großen Widerhall gefunden hat. Dabei enthält sie einige deutliche Verbesserungen, sagt der Kreisgeschäftsführer des Sozialverbands VdK, Christian Hartmann. Besonders wenn es um die Anerkennung von Berufskrankheiten und die dann möglichen Leistungen für betroffene Arbeitnehmer oder Selbstständige geht. Viele können ab 1. Januar 2021 leichter an Hilfsmittel, Reha- und Präventions-Maßnahmen oder Umschulungen kommen. Rentenzahlungen sind ab einer Berufsunfähigkeitsquote von 20 Prozent möglich, bei Landwirten ab 30 Prozent.

 
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