Die Bahn, die bisher das Nürnberger Netz betreibt, macht dagegen geltend, laut den vorgegebenen Kriterien seien sämtliche Risiken und Verpflichtungen abzusichern. Von einer Beschränkung sei in den Teilnahmebedingungen nicht die Rede. Sie beklagt daher einen Wettbewerbsnachteil, weil ihr Konkurrent im Haftungsfall die Haftungssumme begrenzen könne. Dem hatte sich die Vergabekammer angeschlossen.