Die Verwaltungsrichter bemängelten, dass die Auflagen für die Frau ohne ausreichende Rechtsgrundlage gemacht worden seien. In Bayern gebe es kein Gesetz, welches Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte, urteilten sie. Insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte wie die Religionsfreiheit sei ein Parlamentsgesetz nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtes in Karlsruhe notwendig. (Aktenzeichen: Au 2 K 15.457).
Bayern will die Entscheidung jedoch nicht hinnehmen. Justizminister Winfried Bausback (CSU) kündigte umgehend eine Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München an. «Ich will nicht, dass Rechtsreferendarinnen auf der Richterbank, beim staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst oder bei sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten ein Kopftuch tragen», stellte er klar. Alle Beteiligten müssten bei Prozessen «auf Unabhängigkeit und Neutralität der Dritten Gewalt vertrauen können», dies gelte auch für Referendare.
Kopftücher hatten in der Vergangenheit immer wieder die Gerichte beschäftigt, doch meistens ging es um Lehrerinnen, da für staatliche Schulen ein ähnliches Neutralitätsgebot gilt wie für Gerichte. Ein allgemeines Kopftuchverbot sei nicht mit der vom Grundgesetz auch den Pädagoginnen garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht Anfang 2015 in einem Rechtsstreit um das nordrhein-westfälische Schulgesetz.
Das Augsburger Urteil könnte nun das Thema Justiz und Kopftuch mehr in den Fokus rücken, auch wenn dies noch nicht heißt, dass künftig Staatsanwältinnen und Richterinnen Kopftücher tragen dürfen. Ein ähnlicher Fall hatte vor einem Jahr schon die Berliner Behörden beschäftigt. Eine Muslimin wollte damals im Bezirksamt Neukölln ihr Referendariat absolvieren, erhielt aber ebenfalls Auflagen, wonach sie als Vertreterin des Rechtsamtes keine «hoheitlichen Aufgaben mit Außenwirkung» übernehmen dürfe. Die Frau verzichtete daraufhin auf die Stelle und ging zu einer anderen Behörde.
dpa