Nicht geschützt sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Bei Nadelbäumen gilt die Baumschutzverordnung nur für Eiben und Gingkos. Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Gleiches gilt für den Baumbestand der Forstwirtschaft, des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität, für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie in ausgewiesenen Kleingartenanlagen.