Laut dem Bundesfinanzministerium sieht die Schuldenbremse vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Sie ist in Artikel 109 des Grundgesetz verankert. Damit soll die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern und die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben gesichert werden. Die Schuldenbremse wurde 2009 eingeführt. Sie legt fest, dass sich Deutschland ab 2016 jedes Jahr mit maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (etwa neun Milliarden Euro) neu verschulden darf.