Der Kläger betreibt im Landkreis Kronach einen Betrieb für Baumpflege und -fällung mittels einer speziellen Seilklettertechnik. Die IHK hatte ihn 2013 und 2015 zur Beitragszahlung herangezogen, weil er gewerbesteuerpflichtig ist. Der 40-Jährige wandte sich nun gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Pflichtmitgliedschaft bei einer IHK sei verfassungswidrig. Außerdem sei er als Handwerker und nicht als Gewerbetreibender tätig.