Einspeisevergütung Zu viel Strom vom Balkonkraftwerk – muss man ihn verschenken?

Judith A. Sägesser

Immer mehr Menschen betreiben ein Balkonkraftwerk. Viele von ihnen fragen sich: Kann man sich den Strom, den man ins öffentliche Netz einspeist, vergüten lassen? Das raten Experten.

 
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Da man nicht immer zu Hause ist, wird die Energie von Balkonkraftwerken auch zeitweise ins öffentliche Netz eingespeist. Foto: dpa/Stefan Sauer

Es geht nicht um große Summen, doch die Frage stellen sich Betreiber von Balkonkraftwerken trotzdem: Können sie sich den Sonnenstrom, den sie erzeugen und teils ins öffentliche Netz einspeisen, vergüten lassen? Seit das Solarpaket I im Mai 2024 in Kraft getreten ist, herrscht an dieser Stelle vor allem Verwirrung. Wir haben bei denen, die es wissen müssen, nachgefragt.

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Das sagt das Ministerium

„Die Balkonkraftwerke können wie andere PV-Anlage die Einspeisevergütung erhalten“, antwortet Robert Säverin, Sprecher des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, auf die Frage, ob das Solarpaket I eine Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke ausschließt. „Allerdings ist es oft wirtschaftlicher, den damit erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, weil die dadurch eingesparten Stromkosten in der Regel höher sind, als die Einspeisevergütung erbringen kann.“

Das stimmt, allerdings ist man eben auch nicht immer zu Hause, wenn der Himmel weit mehr Energie schickt, als für die Grundlast (Kühlschrank, Router, Radiowecker) gebraucht wird. Und nicht jeder will diesen Überschuss „verschenken“, sondern lieber die 8,11 Cent je Kilowattstunde erhalten, wie bei anderen Solaranlagen, die keine Volleinspeiser sind, auch.

Das sagt die Bundesnetzagentur

„Um eine Einspeisevergütung für den ins Netz eingespeisten Strom aus einem Balkonkraftwerk zu erhalten“, schreibt ein Sprecher der Bundesnetzagentur, genüge es nicht, das Steckersolargerät nur im Marktstammdatenregister anzumelden. Auch der Netzbetreiber müsse ins Boot. Es sei „eine gewöhnliche Netzanschlussanfrage“ zu stellen. „Die Sonderregelungen aus dem Solarpaket I gelten nicht für Balkonkraftwerke, für die eine Einspeisevergütung gezahlt werden soll.“ Heißt übersetzt: Balkonkraftwerke, deren Strom vergütet wird, sind genau genommen keine Balkonkraftwerke mehr.

„Zu technischen Vorgaben, inwieweit ein Elektriker für einen Anschluss beziehungsweise eine vorherige Installation einer speziellen Steckdose erforderlich ist, ist der VDE/FNN der Ansprechpartner“, so der Sprecher weiter.

Das sagt der VDE

„Die Anwendungsregeln sagen nichts zur Einspeisevergütung, sie machen nur technische Vorgaben“, sagt Vanessa Rothe, die Sprecherin des Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE). Heißt, der VDE habe mit der Einspeisevergütung nichts zu tun.

Das sagt ein Netzbetreiber

Die Stuttgart Netze, der Netzbetreiber in der Landeshauptstadt, hat seine Regeln bei der Einspeisung nach eigenen Angaben im Mai 2024 geändert, also zu der Zeit, als das Solarpaket I in Kraft getreten ist. War es bis dato möglich, mit einem Antrag die übliche Einspeisevergütung zu beantragen, ist dies nun nicht mehr so einfach möglich. Das Steckersolargerät sei „für den Eigenverbrauch gedacht – daher entfällt hier die Einspeisevergütung“, heißt es auf der Homepage der Stuttgart Netze. Falls man doch etwas für den eingespeisten Strom haben wolle, müsse dies „über eine Anmeldung im Kundenportal erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Elektrofachkraft“.

Die Pressestelle bestätigt diese Regel auf Nachfrage. „Eine Elektrofachkraft muss involviert werden, um den vorhandenen Zähler und Zählerplatz auf Tauglichkeit zu prüfen“, so die Sprecherin Sarah Kleeberg. „Sie muss feststellen, ob zum Beispiel ein neuer Zweirichtungszähler benötigt wird.“ Und was, wenn allen Beteiligten bekannt ist, dass der Zähler modern ist (weil er ja vom Netzbetreiber selbst getauscht worden ist)? „Sollte bereits ein Zweirichtungszähler vorhanden sein, akzeptieren wir das Inbetriebnahmeprotokoll auch ohne die Unterschrift des Elektrikers“, so die Sprecherin.